Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1908) (8)

— 49 — mit den Grafen Ludwig und Ulrich v. Württemberg einen Ver- trag zur Wahrung des Landfriedens gegenüber den Bestrebungen der immer mehr wachsenden Macht der Städte (Reg. 414). Am 28. September 1437, noch bei Lebzeiten ihres Vaters teilten die Brüder Marquard und Ulrich Kißlegg. Sie taten dies nach Rat und Gunst ihres lieben Herrn uud Vaters Marquard IV., serner des ehrwürdigen Herrn Johannes Locher, Psarrers und Dekans zu Lindau, ihres lieben Vetters, des sesten Berthold v. Königsegg zu Aulendors, des Eglolf v. Reischach vou Dietfurt, des Hans Vogt zu Summeran, ihres liebcu Oheims uud des Kvnrad v. Stain zu Rönsberg, ihres liebeu Schwagers. Es wurde vereinbart: 1. Welchem von beiden dnrch diese Teilung eiu Gut zufällt, auf dem Leute sitzen, dem sollen auch diese Leute, die dato dieses Briefes darauf sitzen, samt ihren Kindern zufallen. Also mit den Güteru geheu auch die daranf sitzenden Leute. Ausgenommen sind die etwa „nßgestürten Chiud", die Kinder also, die am 28. September 1437 bereits aus der Steuer eut- lassen waren. Jeder darf nur seiueu eigenen Leuten weitere Lehen übertragen. Heirateu Leute beider Herreu miteinander, so werden deren Kinder nach altem Herkommen geteilt. Das gleiche gilt bezüglich unehelicher Kinder. Bei ehelicher Nachkommenschaft soll nur bis zur dritten Sippe (Geschlecht) vom Laufenden und Fahrenden Hauptrecht und Fall genommen werden. Gehen dem einen Herrn Leute flüchtig fort und hat er Mangel an Ersatz, soll die andere Partei ihm mit ihren Leuten zu Hilse kommen. Wird eiuem vou ihnen au einem Weierstad oder Weiermeer mehr zuteil als dem andern, und wollte er dasselbe ausbauen, so soll er das dein andern einen Monat vorher anzeigen. Dieser kann, wenn er will, mit gleichen Kosten dazustehen, so daß der andere Teil ihm dazu vvu seinem Weierstad um billigen Preis abtreten wird. Wenn Pensionen, die vom Vater und von ihnen bisher schon ausgesetzt sind, aushören, süllt der Vorteil davon beiden zu gleichen Teileu zu. 4
	        

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