Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1908) (8)

XXIV Widerspruch geraten war, dahin abgeändert wurde, daß von dort an die Abgeordnetenwahlen dnrch die Wahlmänner des Oberlandes und des Unterlandes getrennt vorgenommen werden mußten. Die Verfassung, welche der Entwicklung, die anderwärts ähnliche Ein- richtungen genommen hatten, einigermaßen vorauseilte, indem sie z. B. schon anfänglich allgemeines Wahlrecht und Wahlzwang festsetzte, enthält nnter anderem auch die Bestimmung, daß der Landesfiirst von den Einnahmen des Landes nichts für sich in Anspruch nimmt; in Wirklichkeit trägt er sogar zn den Kosten der Staatsverwaltung aus eigenen Mitteln erheblich bei, so daß jüngst humorvoll darauf hingewiesen werden konnte, das glückliche Länd- chen Liechtenstein sei das einzige Staatswesen, welches von dem Staatsoberhaupte jährlich eine Zivilliste erhalte. Die kriegerischen Ereignisse des Jahres 1866 haben auch Liechtenstein in Mitleidenschaft gezogen ; damals rückte das Liech- tensteinsche Bundeskontingent zur Bekämpfung der Garibaldischen Freischaren ans und wurde am Stilfser Joche und in Sa. Maria am Wormser Joche ausgestellt, aber am 27. August wieder, ohne ins Fener gekommen zu sein, iu die Heimat entlasten, nachdem schon am 23. August der Prager Friede abgeschlossen worden war; die Kosten der Ausrüstung bestritt 
der Fürst au§ seinem Privatver- mögen. Die Teilnahme Liechtensteins am Kriege bot Veranlassung zn der immer wieder aufs neue aufgetischten uud vou vielen Leuten wirklich erust genommenen Behauptung über die Fortdauer des Kriegszustaudes zwischen Liechtenstein nnd Prenßen; solche Svässe ziehen bekanntlich und die große Menge bewegt sich, ohne viel zu denken, gerne in ausgefahrenen Geleisen. Liechtenstein hat zwar au dem über Anregung Bayerns am 14. Jnni 1866 vom Deutschen Bundestag gefaßten Beschlusse, die vier Armee- korps der deutscheu Mittelstaateu auf Kriegsfuß zu setzeil, mit- gewirkt; dieser Beschluß, hervorgerufen durch die bekannte« Vor-
	        

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