den Vorstehern. Das gleiche gilt von aus dein österreichischen Gerichte Rankweil herziehenden Persvnen, weil dieses Ge- richt die hiesige Gemeinde auch so behandelt. Aus allen anderen ausländische« Orten herziehende Weibspersonen sollen 60 fl. Einkauf zahlen und 200 fl. Vermögen legen. Mannsper- sonen aus solchen Orten aufzunehmen, steht den Gemeinden frei, ebenso die Bestimmung des Einkaufbetrages. Original im Ruggeller G.-A. (25).' s27» 177» Immer 16. Das sttrstl. liechteusteiuische Oberamt in Vadnz gibt bekannt, daß die Gemeinden der Landschaft Vaduz einen-ueueu „ Steuera uschlag " gemacht haben und uach Maßgabe des Steuerfußes die Kapitalschnlden der Landschaft sammt Zinsanhang bis Georgi 1°?79 (in Summe 8907 Guldeu) aus sich repartierten. Demnach betrug das Steuervermögcn im Jahre 1779: Von Vadnz 52,431 Gnlden Von Schaan 80,972 Von Planken .15,356 Von Triesen 56,195 „ Von Balzers und Klein-Mels 68,216 Vou Triesenberg 60,712 Summe 333,882 Guldeu Orig.-Papier im G.-A. von Planken. s271 177» Jnni 2. Vergleich zwischen Schaan-Vadnz und Planken wegen des Waldes „Sommerhnu". Planken verzichtet ans das Recht des Losholzes aus diesem Walde. Schaau-Vaduz verspricht deu Plaukueru (uach Brief vom Jahre 1513) das nötige Holz anzuzeichnen. Die Prozeßkosteu werden geteilt. Original im Schaaner G.-A. (133). s272 178» September 26. Die Gemeinde Schaan kanst vom Fürsten Franz zu Liechtenstein den Meyerhof Ga- mander samt Zugehör nm 15,000 fl. gegen 5°/» Ver- zinsung des Kausschilliugs, der in fünf Terminen nach vor- läufiger halbjähriger Aufkündigung abzuzahlen ist. Im Jahre 1791 wird das Kapital restlich samt Ziusauhaug ab- bezahlt. Original im Schaaner G.-A. (135). s273 1781. Abteilung der Naduzer Alp Malbun unter die Ge- nossen. Die im Oberdors sollen znr oberen Hütte, die im Unterdors zur uuteren Hütte gehören. Die Alp selbst bleibt übrigens gemeinsames Eigentum. Kopie im Archiv der Vaduzer Alpgenosseuschaft. s271