Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1908) (8)

- 155 — 2. Das Hausieren mit von ausländischen Bäckern herein- gebrachtem Brot durch Brotträger wird strenge ver- boten. Original im Schaaner G.-A. (123). s232 1720 Juli 27. Mandat von Kaiser Karl VI. an die Unter- tanen des Fürstentum Liechtenstein, besonders an die zu Vaduz, Schaan, Triesen, Balzers und Klein-Mels, worin über Ansuchen des Fürsten Anton Florian der Kaiser die Herausgabe der von Gemeinden 2c. angespro- chen e n H e r r s ch a f t s g ü t e r, die selbe vom Grafen Hanni- bal von Hohenems gekauft haben, anbefiehlt und vor Auf- rühr abmahnt bei schwerer Strafe. Gedrucktes Exemplar mit Kaiserlichem Siegel im Schaaner G.-A. (138). s233 Vergl. Kaiser S. 456, 460 und 461. 1721 Juni 9. Vom Oberamte gestellte Fragepunkte an die Gemeinde Vaduz über die Größe und Anzahl der da be- findlichen Noval- oder Neugereutgüter:c. Alte Kopie im Schaaner G.-A. (124). s234 1721 August 15. Der Kaiserliche Kommissarius und Konstanz. Hofrat Frauz Leonard Waibl ordnet an, daß die Gemeinden Vaduz und Schaan konform ihrer Erklärung „dieNeu - gereuth" wieder öde zu lassen haben und deshalb sofort den Zaun und Hag bei dem ganzen „Schwäbelstrich" weg- zureißen, und auch die übrigen Nengereuter nach der Erndt im Herbst gleicher Gestalten wieder zu öffnen und zum Forst liegen zu lassen haben. Original im Schaaner G.-A. (125). s235 Vergl. die Anstünde wegen des Novalzchnten bei Kaiser S. 452 ff. uud Jahrbuch II. S. 76 ff. 1721 September 5. Harprecht erläßt Namens der landesfürst- lichen Kommission Bestimmungen über die von der Gemeinde Triesen für die Herrschaft zu leistenden Frohnen. Vidimierte Kopie im Schaaner G.-A. (127). s23v Vergl. Jahrbuch II. S. 236 s., wo die einzelnen Frohnen näher mitgeteilt sind. 1721 September 5. Verordnung über die von Triesen- berg zu leistenden Frohnen. Jeder (132) hat in fürstl. Schloßgütern und Meier- Höfen 4 Tag Handfrohnen zu leisten entweder in natura, oder durch Bezahlung von 6 kr. per Frohne. — „2 Weibs- personen sind für eine Handfrohne zu passieren." Von den steuerbaren Gütern hat einer vou-je 100 fl. 6 kr. zu zahlen. Für Heraustragen von Wildpret aus dem Gebirge hat ein Mann für seine Mühe 4 kr. zu Recht. — Außerdem
	        

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