Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1908) (8)

— 154 - Reichsthaler für die Operationskassa nötig zur Formierung einer starken Armada am oberen Rhein. Der Reichstag in Regensburg habe zugestimmt. Alte Kopie im Schaaner G.-A. (117). s22K 1712 Oktober 28. Graf Fürstenberg und Graf Zeil er- suchen Namens des schwäbischen Kolleg, den Grafen Franz Karl zu Hohenems angesichts der Kriegslage die aus- stehenden Kreisgelder baldigst abzuführen. Alte Kopie im Schaaner G.-A. (118). s227 1713 Mai 1. Kaiserliches Kommissionsdekret in ma- tsris, dslli. Der bei der Reichsversammlung in Regensburg vom Kaiser bevollmächtigte Prinzipal-Kommissär Fürst Maximilian Karl zu Löwenstein-Wertheimb schildert den Kurfürsten, Ständen, anwesenden Räten, Botschaftern und Gesandten die Reichslage angesichts der neuen Kriegsbedrohungeu durch das hinterlistige Frankreich. Der durch das vorzeitige Nachgeben der englischen Königin erzielte Friede wird bedauert, und das reichsverräterische Verhalten der Kurfürsten von Baiern und Köln gekennzeichnet. Alte Kopie im Schaaner G.-A. (119). s228 1713 Mai 31. Reichsgutachten (Regensburg), worin dem Kaiser zugestimmt wird allein den Krieg gegen Frankreich angesichts der schlechten Friedenskonditionen fortzusetzen. Das Schriftstück ist von der Kurfürst!. Mainz- ischen Kanzlei unterzeichnet. Alte Kopie im Schaaner G.-A. (120). s229 1713 Juni 5. Kaiserliches Kommissionsdekret. Der bei der Reichsversammlung in Regensburg bevoll- mächtigte Kaiserliche Prinzipal-Kommissär Fürst Maxi- milian Karl zu Löwen st ein-Wertheimb schildert die Lage und ersucht die Kurfürsten, Fürsten und Reichsstände zur Kriegsoperationskassa 4 Millionen Reichsthaler beizutragen. Publiziert von der Mainzischen Kurfürstlichen Kanzlei. Alte Kopie im Schaaner G.-A. (121). s230 1711 Dezember. Eidsteuerbuch der Gemeinde Vaduz vom Jahre 1714. Das Steuervermögen betrug 65,400 fl. Original im Schaaner G.-Ä. (122). s231 171» Mai 24. Erlaß des Fürsten Antvn Florian von Liechtenstein: , 1. Worin die Einfuhr ausländischer Weine an die Be- willigung von Seite des Oberamtes geknüpft wird. Zuerst sollen die Weine im Jnlande vou den Wirten gekauft werden. Alle Weine sind umgeldpflichtig.
	        

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