Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1908) (8)

- 145 - abten Ruprecht in Kempten, welches dieser zur Zustellung dem Landammann Christos Walser gesandt hatte. Original im Schaaner G.-A. (77). s188 1K92 März 24. Graf Jakob Hannibal zu Hohenems befreit Ruggell vom Zwange, in der herrschaftlichen Mühle mahlen, gerben, reiben und stampfen zu lassen, und gestattet den Rnggellern eine eigene Mühle zu errichten. Dafür haben sie 400 fl. an ihn zu zahlen, wie sie im Jahre 1660 für die Pleuelkonzessivn 30 fl. resp. 600 fl. zu zahlen hatten. Vidimierte Kopie im Ruggeller G.-A. 
(10). 1̂89 1«92 August 26. Protokoll über einen Entscheid der Kaiserlichen Kommission. Graf Jakob Hannibal soll aufmerksam gemacht werden, daß er bei Antritt der Regierung 70,000 fl. Schulden vorfand, jetzt aber nach so wenig Jahren 191,936 fl. also 121,936 fl. Schulden mehr habe. Er sei daher unter Ad- ministration zu stellen und werde ihm ein jährliches Deputat von 1500 fl. ausgeworfen, im übrigen soll er schauen durch Kriegsdienste zc. deu Unterhalt zu finden. Die Kaiserliche Kommission mit dem Bischof von Konstanz und Fürstabt zu Kempten solle die Admini- stration über die Herrschaft Vaduz und Schellen- berg führen. Die Witwe des jüngst verstorbenen Grafen Franz Wilhelm soll für ihr Söhnlein zwei Vormünder vor- schlagen, jedoch nicht den Schwager Graf Jakob Hannibal, dieser sei durch seine Kriegsfnnktion viel abwesend usw. Alte Kopie im Schaaner G.-A. (78). s19« 1K92 Oktober 15. „Das Lxtra OrcUrmri Landgericht" in Weingarten gewährt den ansuchenden Landammännern von Vaduz und Schellenberg in der Gulerschen Forde- rungssache (Zinse von 5400 fl. Kap.) eine Frist von zwei Monaten. Original im Schaaner G.-A. (79). s191 1«93 August 12. Dr. Johann Martin Weis. Landrichter in Ober- und Niederschwaben teilt den Landschaften Vaduz und Schellenberg „insonderheit aber" der Gemeinde Balz ers mit, daß das Kaiserliche Landgericht in Jsny zu Recht erkannt habe, die Gemeinde Balzers mit 40 Mark Silber zu bestrafen, weil sie die Gulerschen Kapitalien der im Maien- feldischen lerrltorio verpfändeten Güter fortfahre zu nutzen. Balzers wird ernstlich ermahnt diese Güter zu restituieren und Herrn Guler „iu seiner gerichtlichen Immission nicht , ferner zu perturbieren." 10
	        

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