Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1908) (8)

— 141 - 1684 im Juli (?). Verteidigungsschrift des Grafeu Fer- diunnd Karl Franz von Hohenems gerichtet an die Kaiserliche Kommission. Ueber die ausgeuommenen Quartier- uud andere Gelder überlasse er den Entscheid der Kommission eventuell dem Kaiserlichen Reichshof. Sein jährliches Einkommen betrage nicht 10,000 sl., sondern höchstens 7000 fl. Daß Rittmeister Horlinger soviel Vieh weggenommen habe, sei Schnld der Landammänner, die erklärten, sie seien ihm nichts schuldig, so er etwas haben wolle, solle er es selbst holen. Der Vorwurs, daß er die Untertanen außer Land's zu Frohueu zwinge, treffe mir in zwei Fälleu zu. Im Jahre 1680 habe er die Bagage nach Fideris bringen lassen und im Jahre 1682 habe er dem Bischof von Augsburg eine Gemse und eine Lcga Wein nach Psesfers gesandt. Ein Jägerhaus sei schou zu gräslichen Sulzischen Zeiten in Valors gestanden. Das von ihm ueu erbaute sei uötig für seine Reereation im wilden Gebirge. Er habe das Holz meist aus eigenen Wäldern uud mit seiueu Ochseu aus den Platz führen lassen. Die Frohnmänner seien mit Essen nnd Trinken von ihm wohl eontentiert worden. Das HauS aus Rauffenberg habe er von den Haßler'- schen Erben im Einverstündnisse mit seinen Brüdern erkauft. Die Gemeiudslade könne man, wenn man es so wolle, in die Kirche unterbringen. Er habe allerdings Pferde in der Alp Melbun gehabt, aber die Gebühr jederzeit bezahlt. Zum Viehtrieb auf die Vaduzer Allmend habe er ein Recht. Schon sein sel. Vater habe sein großes Senntum auf die Allmend getrieben, weil die Ställbvden nicht genug At- zung sür fo viel Vieh gebe. Deu Holzbezug aus dem Pürstwald, den die Eschner und Benderner ansprechen, könne man rechtlich ans der Ur- kunde nicht erweisen. Uebrigens habe er mir letztes Jahr den Bezug verweigert, weil er das Holz selbst brauchte. Im Maurer Walde habe eiuer ohue die vorgeschriebene Anmeldung Holz gehauen und da habe er zur Strafe das Holz auf seine Säge nach Vaduz führen lassen. Die Taxierung des Weinmostes stehe ihm zu, so habe er das Recht bei neuer Reparation der Eidsteuer mitzu- sprecheu.
	        

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