Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1908) (8)

— 114 — 1503. Ludwig vou Brandis beurkundet, daß die Dorf- geuosseu von Schaan zur Erledigung vorhandener Strei- tigkeiten sich zu einer ewigen Teilung der Alpen geeint haben uud zwar so, daß die Alp Gritsch „fürvhin ewiglich ungewechselt" denen in der Lorenzeugasse und die Alp Guschg denen in der Petersgasse gehören sollen. Datum Gregvristag. Vidimierte Kopie im Schaaner G.-A. (5) s24 Vergl. Klenze S. 25 f,', wo auch die näheren Bestimmungen mitgeteilt sind. 1503. In einem Streite zwischen Valzers nnd Fläsch urteilt Ulrich Freiherr von Hohensax als Obmann des Schiedsgerichtes, daß die Fläscher die Viehtränke am „Anns- bach" benutzen können. Datum Psingstabend. Kopie im Balzner 
G.-A. l25 Vergl, Klenze S, 15. 1505. Ulrich Freiherr von Hvheusax entscheidet als Spruch- richter aus Grnud eines von den Melsneru vorgelegten alten Briefes, daß der höhere gegen Fläsch gelegene Spitz „Spitzengud" die Gemeinde grenze bilde. Datum Donnerstag nach Pfingsten. Kopie im Balzner'G.-A. ' ^20 Vergl. Klenze S, 15. 1500. Jürg Thvmann, Laudammann zu Rankweil, entscheidet wegen eines strittigen Gutes zwischen Mauren uud Tisi s. Kopie im Maurer G.-A. 1500. Ein Zwist zwischen den Gemeinden Triesen und Gretschins wegeu der Rhein au wird durch Schieds- richter beigelegt. Orig.-Perg. im Triesner G.-A. s28 Vergl. Jahrbuch II. S, 197. 1507. Ein Schiedsgericht erkennt in dem Streite zwischen Balzers und Fläsch die Entscheide von 1503 und 1505 zu Recht an und bestimmt, daß der Markstein bei der „Mörderbnrg" unterhalb der Lnzisteig bei einer Steinwand bestehen bleibe und setzt Bestimmungen über die Benützung der Frühjahrs- und Herbstweide fest. Datum Freitag nach Cantate. Kopie im Balzner G.-A. s2y Vergl. Klenze S. 15 f. 1510. Gras Rudolf zu Sulz entscheidet in einer Streit- sache zwischen Schaan-Vaduz uud Planken wegen gemeinsamer Benützung eines Waldes auf Planken.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.