Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1908) (8)

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Jahre 1557 standen die v. Schelleuberg und Hans Jakob v. Schönem, letzterer als Vvrmuud der Tochter des 7 Fer- diuaud v. Freiberg, wieder vor dem Kammergericht gegen den Landrichter Klöckler nnd gegen Hans Fischer, Fiskal in Schwaben, und Konsorten wegen abgeschlagener Remission vom Landgericht in Schwaben und Ju-Acht-Erklüruug der uicht erschienenen Schellen- bergischen Untertanen. Demnach waren Schellenbergische Unter- tanen mit dem österreichischen Sackelmeister iu Uneinigkeit geraten, von ihm beim Landgerichte ans der Lentkircher Heide verklagt, und 
da sie vor dem Landgerichte nicht erschienen, in die Acht er- klärt worden. Gegeu diese Maßregel erhob mnu nun Beschwerde beim Kammergericht, indem dem Landgericht in diesem Falle die Jurisdiktiouskompetenz abgesprochen wurde. Schon 
am 27. Jänner 1557 hatten Hans Ulrich v. Schelleu- berg uud Ulrich Ott, Freibergischer Amtmann zn Kißlegg im Namen der Junker v. Freiberg und deren Vormünder den Rat vou Liudau gebeten, er möge den Michel Merk, der einen Kißleggischcn Unter- tan beim Landgericht zu Jsny belangte und ein Mandat des Gerichtes erwirkte, woruach die Herreu^v. Kißlegg ihm zn seinem verlangten Rechte verhelfen sollten, zn verhalten, beim Kißleggischcn herrschaftlichen Gerichte Recht zu suchen. Als im 
Jahre 1558 der Jude Salomou vou Omeudiugeu deu Schelleubergischen Untertan Adam Knitel 
nm 55 sl. belangen wollte, nahm sich Wolsgang seines Untertans an, der nur vor dem Kißleggischen Gericht belaugt werden könne. Die Sache kam vor das Hosgericht zu Nottweil und von dort an das Kammer- gericht. Auch mit den Grenznachbaren gab es hin uud wieder Au- stäude, die vor das Kammergcricht kamen. Im 
Jahre 1550 stand Wolsgang gegen Hans v. Rcchberg nnd Hans Jakob Hnmpis von Waltrams (als die Vormünder der Witwe nnd Kinder des f Jakob Hnmpis), wegen Störung im Besitze der Fischerei aus der Argen. Das Hofgericht zu Rottweil hatte erkannt, daß die Schelleubergischen Privilegien tatsächlich ver- letzt worden seien. Es wurde dann natürlich wieder appelliert. Im 
Jahre 1551 waren Bartholomüns v. Poscher und Michel König aufgefordert worden, Hof und Gut „zum Weyer" bei Ravens- burg als heimgefallenes Lehen an die Herren v. Kißlegg abzutreten.
	        

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