Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1908) (8)

testierte der v. Schellenberg, weil jener Mann voriges Jahr als Richter das Gericht durch gröbliche Worte beleidiget, den Boten des Gerichtsammanues verachtet und auch in anderen Dingen sich ungebührlich benommen habe nnd dafür zu bestrafen sei. Damit nun doch das Gericht besetzt werden könne, haben die Freunde beider Parteien sich dahin geeinigt: Bairs Enderle soll für dies- mal übergangen und das Gericht mit anderen Männern ehestens besetzt werden. In betreff der vom Herrn v. Schellcnberg gegen Endres Wucherer vorgebrachten Klagen wurde beschlossen: Der Beklagte soll vvn den Amtleuten beider Parteien verhört und wenn seiue Schuld erwiesen wird, dafür gestraft werden (Reg. 689). Das ging nnn aber nicht so eilig! Ein Bruchstück aus einem Kom- promiß vom Jahr 1552 besagt: Was dann die Klage anbelangt, welche Wols v. Schellenberg und Hans Wucherer zu Lutersee, Gerichtsammauu und Richter zu Kißlegg, gegen Endres Wucherer, genannt „Bair", zu Kißlegg gesessen, vorgebracht haben, wegen den den letzteren zugefügten Beleidigungen, haben sich heute die Vertreter beider Herrschasteu, nämlich Hans Ulrich v. Schelleu- berg und der Fran Witwe v. Freiberg und ihrer Tochter Helena Vormund dahin verständigt: es soll durch eiu besonderes Schieds- gericht ein Vergleich zustande komineu (Reg. 695). Noch im Jahre 1555 beschäftigten Hans Ulrich v. Schellenberg und Endres Wu- cherer, geuaunt „Bair", das kaiserliche Kammergericht zu Speycr, uachdem vorher das Hosgericht von Nottweil. ein Urteil abgegeben hatte, aber vvn diesem an das Oberkammergericht zu Spcyer appelliert worden war. Die Akten liegen nicht mehr vor; wir sehen nur aus der Registratur, daß es sich haudelte um „Gefangen- nahme wegen vorgeblicher Leibeigenschaft resp. Ersatz von 1600 sl." Die Klage war ohne Zweifel gegen das Landgericht in Schwaben gerichtet. Als Gegenstand des Streites wird nämlich angegeben: Die Nichtzuständigkeit des Gerichtes. Es scheint sich das Land- gericht zu Schwaben des Endres Wucherer angenommen zu habeu. wie es überhaupt.dgs. Bestreben der Landgerichte war, ihre Sprengel und Besngnisse auf Kosten der von den Kaisern ge- währten Privilegien der Herren auszudehnen. Daher denn diese Privilegien von Zeit zu Zeit wieder erneuert und den Gerichten der Städte uud dem Landgerichte zur Vidimierung vorgewiesen wurden. Gegen die Uebergrisfe des Landgerichts wurde dauu au
	        

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