Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1979) (79)

Einleitung Das einseitige Nützlichkeitsdenken des Menschen hat in der Ver- gangenheit zu einer ständigen Verfolgung allen mit «scharfen Krallen» oder «krummen Schnäbeln» bewehrten Raubwildes geführt. Die rigorose Verfolgung, Bekämpfung und Vertilgung des Raubwildes galt vom Mit- telalter bis in das 19. Jh. als Christenpflicht und Staatsaufgabe*). Dies bewirkte in ganz Europa, vor allem in Mitteleuropa, eine rücksichtslose Verfolgung des Grossraubwildes und die etwa gleichzeitige Ausrottung von Wolf, Bär, Luchs und Bartgeier in unserer Region. Uber ein allfälli- ges einstiges Vorkommen der Wildkatze haben wir für das Alpenrheintal keine sicheren Daten. (1) Es dürfte nun gerade im Rahmen dieser Ausstellung, die uns über die Biologie des Luchses berichtet, interessant sein, die Daten über die Ausrottungsgeschichte des Grossraubwildes in unserer Region zu reka- pitulieren. Wir erhalten diese Kenntnis durch die vorerwähnte Aus- rottungsstrategie, wurden doch von den Landesherren namhafte Schuss- prämien ausgeschüttet, die urkundlich oft in Abrechnungen belegt sind. *) Demgemäss war die Jagd auf Raubwild für jedermann und zu jeder Jahreszeit frei, wie das folgende Attestiv (nach Schallert, Stadtarchiv Bludenz, fasc. 44/28) zeigt: «Attestiv dem Gericht Dorenbieren wegen der freyen Pürsch, geben worden den 14. Merzen 1659». Bürgermeister, Landammann, Rat und Gericht der Stadt Bludenz und der Herrschaft Sonnenberg geben dem Herrn Amman und dem Gericht zu Dorn- birn' bekannt, «wie es bey unss mit der freyen Pürsch und Gambsschiessen in Yebung und Gebrauch seye» und «attestieren hiemit: Unser alt Herkohmen, Privilegien, Recht und Freyheit ist, dass wir mögen alle Waidney treiben und brauchen mit Jagen und Voglen. Mit Namben mögen wir jagen, fachen und schiessen die Gambsen, Beren, Wölff, Lüx, Hasen, Füx, Marder, Tax und dergleichen, wie auch Haselhüener, Ohre-, Spill- und andere Wild-Hanen und Hennen, nit weniger Vögel und Endten. Gleichmessig mögen wir Wolff- und Fuxgrueben machen und Fallen aufrichten (allain dass durch die Fallen der Hoheit am Rothwildpreth khain Schaden zugefügt werde). Darbey ganz nichts ausgenomen dann das Roth- und Schwarzwild, alss da seindt Hirschwildt, Rech und Wildschwein, dass gehört der Hochheit zue und ist verpotten». Weiters wird bestätigt, diese Rechte seien «bey unss von menigkhlich der in die Stat und Herrschafft Bludenz und Sonnenberg gehörig und darin wonhafft sitzend biss dato rüebigkhlich ohen ainichen Eintrag genembt und gebraucht worden». Unter dieses Schriftstück wurden die Siegel der Stadt Bludenz und der Herr- schaft Sonnenberg geheftet. 197
	        

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