1. Der Inhaber der Sägerei verpflichtete sich, jährlich auf Martini vier Gulden Wasserfall- respektive Grundzins an das Rentamt zu ent- richten, 2. ferner der Herrschaft die Säghölzer zum folgenden Lohn auf den Sägestuhl zu legen und zu schneiden: weiches Holz für einen Kreuzer und hartes für zwei Kreuzer den Schnitt, wobei die Hälfte der Schwertlinge der Herrschaft gehören sollen und 3. der herrschaftlichen Ziegelhütte die erforderlichen Bretter, Laden und Riegel oder Latten unentgeltlich zu liefern; 4. sodann hatten sich Landammänner und Richter der Herrschaft Schellenberg — nach ihrer ohnehin obliegenden Schuldigkeit — «anheischig und verbindlich gemacht», den herrschaftlichen Torkeln von Eschen und Mauren nicht nur die erforderlichen «Saaghölzer» an die «Saagen zu frohnen», sondern auch von dort die Bretter, Laden, Riegel und Latten ebenfalls «in der Frohn» wiederum an die Torkel einzuliefern; 5. am Ende wird indes, was den herrschaftlichen Anteil am Maurer Pfarrhaus betreffe, die allfällige «Frohn» dazu einstweilen «weder abgenommen noch abholent aufgebürdet», dies allerdings «ohnprä- judizierlich gnädigster Landesherrschaft Schellenberg». Die Urkunde wurde am 6. August 1785 von der Fürstl. Liechtenst. Kanzlei gefertigt und am 15. September gleichen Jahres durch Fürst Josef Alois von Liechtenstein in Feldsperg ratifiziert. Ferdinand Marxer unterhielt die obenstehend bewilligte Waldbrett- säge noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Dies geht aus einer obrig- keitlichen Verfügung vom 14. Juni 180112 hervor, nach der ihm, dem Sägereiinhaber, befohlen wurde: für zöllige und
5A Zoll dicke Bretter 2V2 Kreuzer den Schnitt, von IV2 Zoll dicken Läden 3 Kreuzer, von 2 zölligen 372 xr, von 272 und 3 zölligen Läden 4 xr und von Dachlatten 2 xr den Schnitt zu berechnen. 12 Gem. Arch. Eschen, 11/81. 163