Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

b) Fideikommissierung von Vaduz und Schellen- berg und ihre Zuweisung an Josef Wenzel Zusammen mit den 1707 dem Schwäbischen Kreise geliehenen 250'000 Gulden werden die Reichsgrafschaft Vaduz und die Reichs- herrschaft Schellenberg als Fideikommiss, vererbbar in der Primo- genitur, dem Fürsten Josef Wenzel zugewiesen. Nach der Regel der Primogeniturerbfolge gehen sie somit nach Aussterben der Josefinischen Linie auf die Emanuel'sche, dann auf jene Johann Antons. Erst zuletzt, also nach dem vollständigen Erlöschen des gesamten Philippinischen Stammes soll die Linie Anton Florians, also die Primogeniturlinie des Hauses, wieder zum Zuge kommen. Bei Eintritt eines Erbberechtigten in den geistlichen Stand erhält der Nächstberechtigte ipso facto einen Rechtsanspruch auf sofortige Nachfolge. Sollten die 250'000 Gulden vom Schwäbischen Kreis zurück- erstattet werden, ist daraus wenn möglich sofort eine Herrschaft zu er- werben, andernfalls sind sie im Interesse des Fideikommisses gut anzu- legen. — Diese Zuweisung der für die erstrebte Reichsstandschaft bedeutendsten (weil immediaten) Herrschaften des Hauses an die Sekundogenitur (die Philippinische Linie) unter ausdrücklicher Hintan- stellung der Primogeniturlinie widersprach zwar nicht dem Buchstaben der Erbsunion von 1606, wohl aber eindeutig ihrem Geist. Als unzwei- felhaft allodiale Besitzungen durfte Hans Adam frei über sie testieren; als einzige unmittelbare Besitzungen des Hauses gehörten sie aber ein- deutig dem Famillienfideikommiss, innerhalb desselben sogar den Erst- geburtsgütern, zugewiesen. Sie einer vergleichsweise wenig begüterten Nebenlinie zukommen zu lassen, erscheint umso weniger sinnvoll, als die (vorläufige) Nichtzulassung zum Reichstag und zuerst sogar auch noch zur Fürstenbank des Schwäbischen Kreises (deshalb auch die Dar- lehen von 250'000 Gulden) mit der schwachen Begüterung mit imme- diaten Herrschaften begründet wurde. Diesem Mangel konnte nur mit anderweitigen bedeutenden Besitzungen begegnet werden, die dennoch eine standesgemässe Lebensführung erlaubten. Zu diesem Zwecke wäre aber eine Vereinigung der Regierung des Hauses mit dem Besitz der reichsunmittelbaren Herrschaften allein sinnvoll gewesen, was, wie zu zeigen sein wird, in der Folge dann auch gütlich zustande kam. 78
	        

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