Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

für sich und seine männlichen Nachkommen das Nachfolgerecht vor seinen jüngeren Brüdern usw. Beim Erlöschen einer Linie wird somit nächstberechtigt die zweit- nächste Linie des gemeinsamen nächsten Vorfahren.148 b) Die Einsetzung Karls in die Primogenitur Maximilian und Gundacker setzen Karl als den Erstgeborenen unter den drei Brüdern und des Hauses überhaupt in die Rechte der Primo- genitur nach Massgabe dieser Erbeinigung ein und treten ihm alle er- forderlichen Rechte hierzu für sich und ihre Linien ab. Sie ernennen ihn zum Haupt, Direktor und Inspektor des Geschlechts und Hauses der Herren von Liechtenstein. Karl nimmt diese Ernennung an. c) Rechte und Pflichten des Primogenitus aa) Die Nutzung der Erstgeburtsgüter Wie bereits erwähnt, soll dem Primogenitus zur Finanzierung seiner Amtstätigkeit vorab die Nutzniessung bestimmter Güter, der sog. Erst- geburtsgüter, zukommen. Sie sollen jedem Chef des Hauses «zum vor- aus ewiglich von denen andern des Geschlechts ungehindert verbleiben». Das Prinzip der Unteilbarkeit kommt nur bei diesen Erstgeburts- gütern uneingeschränkt zur Anwendung. Denn nur sie allein können, im Gegensatz zu den übrigen Fideikommissgütern, auch der Nutzung nach nicht aufgeteilt werden. Sie bilden den eigentlichen Gegenstand der Nachfolge, nicht das Familienfideikommiss als ganzes, wie dies im Regelfall bei anderen Häusern war. Auf diese Erstgeburtsgüter muss sich der Primogenitus stützen; nach ihnen bemisst sich seine Vorrang- stellung als Regierer des Hauses vor den übrigen Agnaten. Von ihrer Bedeutung und ihrem Umfang hängt somit seine Machtstellung ab. bb) Die übrigen Rechte und Pflichten Zu den weiteren Prärogativen des Regierers gehört namentlich, wie bereits nach der Senioratsverfassung, die aktive und passive Lehns- fähigkeit in Bezug auf die Hauslehen (geistliche Lehen und Patronats- rechte inbegriffen). 148 Heffter 206. 69
	        

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