Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

bb) Das Verpfändungsverbot Im besondern legt die Erbeinigung Wert darauf, dass kein Agnat Fideikommissgüter mit Schulden belastet. Da aber auch ein «guter und fleissiger Hausvater» gelegentlich Geld aufnehmen muss, so darf er ausnahmsweise unter den drei folgenden Bedingungen hiefür Fidei- kommissgüter zur Sicherung verwenden. Erstens darf die Verpfändung nicht heimlich geschehen. Vielmehr sind vorgängig der Primogenitus und die übrigen Agnaten (bzw. bei deren Fehlen die Kognaten!) zu begrüssen, deren Zustimmung Gültigkeitsvoraussetzung für ein solches Geschäft darstellt. Zum anderen hat der zukünftige Pfandschuldner den gleichen Personen einen Rückzahlungsplan zu unterbreiten, dem diese ebenfalls zuerst zustimmen müssen. Drittens soll nach Möglichkeit der Pfandbrief so abgefasst werden, dass die Haftung auf die Früchte des Fideikommissgutes beschränkt bleibt und die Substanz nicht gefährdet wird (sog. Revenüenhypotheken140). 2. Die Einführung der Individualsukzession in Form der Primogeniturerbfolge Eine bestimmte Erbfogeordnung war keineswegs Merkmal des Fidei- kommisses,141 wenn sie auch, offenbar unter spanischem Einfluss, im 17. Jahrhundert in der Form der Primogeniturerbfolge nach Deutsch- land drang.112 Um diese Zeit wurde diese Sukzessionsordnung so zur beherrschenden, dass man sogar die älteren, in dieser Beziehung unbe- stimmten Hausgesetze, so auslegte,143 das heisst, es entstand eine Ver- mutung für die Primogenitur.144 Ob nun die Nachfolge in alte hoch- adlige Stammgüter, in Fideikommisse, in Herrschaftsgüter, in Herr- schaftsrechte oder in die Regierung des Hauses in Frage stand, es galt, nach den Erkenntnissen der Zeit, diese Güter und Rechte in einer Hand zu vereinigen, sie untrennbar und unteilbar mit einer so klaren Folgeordnung zu verbinden, dass die jeweils berechtigte Person ein- deutig bestimmbar und jede tendenziöse Auslegung der massgeblichen Normen unmöglich war. — 140 Hübner 343. 141 Hübner 337. 142 Hübner 339. 143 Schulze, Erstgeburt, 393. 144 Heffter 203. 67
	        

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