Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Veräusserung, insbesondere ein Tausch, soll grundsätzlich zugelassen werden, wenn dafür ein besseres oder günstiger gelegenes Stück einge- handelt werden kann. Eine Arrondierung bestehender Güterkomplexe soll damit gefördert werden. Bedingung für die Rechtsgültigkeit eines solchen Geschäftes ist allerdings die Zustimmung des Direktors (= Pri- mogenitus) und der «Mitinteressenten», worunter nur die übrigen Agna- ten verstanden werden können. Die Notwendigkeit der Zustimmung sämtlicher Agnaten für irgendwelche Veräusserungsgeschäfte er- gibt sich daraus, dass auch sämtliche Agnaten das Fideikommiss ge- stiftet und alle diesbezüglichen Bestimmungen erlassen haben. Gegen- teiliges könnte nur dann angenommen werden, wenn die Bestimmungen der Erbeinigung beispielsweise ein einfaches oder qualifiziertes Mehr genügen liessen oder dem Primogenitus als Organ des Hauses diesbe- zügliche Kompetenzen zuständen, was nicht der Fall ist. In der Praxis soll so verfahren werden, dass derjenige, der eine Ver- besserung des Fideikommisses auf diese Weise herbeiführen möchte, dem Primogenitus einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, der dann seinerseits zur Beratung und Beschlussfassung die übrigen Agna- ten beizuziehen hat. Die andere Ausnahme ist der Notverkauf. Ist ein Agnat mit seiner Familie unverschuldet, also durch die Einwirkung höherer Gewalt (vis maior), in eine Notlage geraten, die er anders als durch Verkauf (oder Verpfändung) von Fideikommissgütern nicht glaubt abwenden zu kön- nen, so hat er dem Primogenitus davon Anzeige zu machen. Der Wort- laut dieser Bestimmung ist aber recht widersprüchlich. Denn es wird vorgesehen, dass der Veräusserer zuerst dem Direktor und dann dem «nächsten des Geschlechts» und so fort anbieten soll und daher der Verkauf innerhalb des Hauses erfolgen soll; ein Verkauf «in extraneum» soll nicht gestattet werden. So gesehen liegt aber überhaupt keine Aus- nahmebestimmung zum Verbot der «gänzlichen Alienation oder Alter- nation der Proprietät», unter welchem Titel die Bestimmung erscheint, vor. Der Widerspruch liegt darin, dass nur eine Veräusserung der Sub- stanz (durch Verkauf oder Verpfändung) an Dritte im Falle einer Notlage eine echte Ausnahme vom grundsätzlichen Veräusserungsverbot darstellen würde, gerade die Veräusserung an Dritte aber ausgeschlossen werden soll. Möglicherweise ist die Stelle aber so zu verstehen, dass zuerst unter den Agnaten selber eine Lösung angestrebt werden soll, bevor eine Veräusserung an Dritte erfolgen kann. 66
	        

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