Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

«Die Proprietät und Eigenschaft aber solcher Güter und Herrschaften soll unsers Geschlechts ehelichen männlichen weltlichen Stammen ins- gemein .... als ein unwiderrufliches unaufhörliches .... Erbvereini- gungs- und Fideikommissgut cediert, eingeräumt, und übergeben sein, .... in massen wir dann hiemit solcher Proprietät uns und unsere Nach- kommen frei und gutwillig selbst privieren und entsetzen und dieselbe obgedachtem unserem Geschlecht.... übergeben». Damit kommt also den ehelichen Agnaten als einer Vereinigung mit selbständiger Rechtspersönlichkeit allein das Eigentum zu. Die Geist- lichen indessen sind hievon ausgenommen. bb) Besitz und Nutzung Das Teilungsverbot bezieht sich nur auf das Eigentum (dominium) an den Fideikommissgütern. Diese sind somit nur der Substanz nach unteilbar, d.h. ihre fideikommissarische Eigenschaft (qualitas fideicom- missaria) muss unangetastet bleiben, Besitz und Nutzung können in- dessen innerhalb dieses Spielraumes unter die Agnaten aufgeteilt werden. aaa) Der Vorausanteil des Priomogenitus (die sog. Erstgeburtsgüter) Dem Oberhaupt des Hauses kommen, wie weiter unten zu zeigen sein wird, neben verschiedenen Rechten auch zahlreiche aufwendige Pflichten zu, die er nur zu erfüllen vermag, wenn ihm ein entsprechendes gesichertes Einkommen zufliesst. Deshalb bestimmt die Erbeinigung, dass dem jeweiligen Primogenitus zukomme, die Herrschaften Felds- berg, Herrenbaumgarten, Blumenau und Prossnitz «zu einem Voraus zu besitzen, zu haben, zu nutzen und zu geniessen». Da sie dem Primogenitus (= Erstgeborenen) zukommen, werden sie Erstgeburtsgüter genannt. Sie dürfen keinem anderen Zwecke dienstbar gemacht werden, als dem Chef und Regierer des Hauses die für die Erfüllung seiner Aufgabe nötigen Mittel zu verschaffen. Ihre Übergabe erfolgt an Karl als dem ersten Primogenitus. bbb) Die übrigen Güter Besitz und Nutzung der verbleibenden Fideikommissgüter werden unter die drei Brüder aufgeteilt: auf Karl fällt (neben und unabhängig von den Erstgeburtsgütern) Eisgrub, Maximilian erhält Hohenau und Rabensburg, während Gundacker die Herrschaften Wolfersdorf, Ringelsdorf und Mistelbach zugewiesen werden. Sie erhalten die Nutz- niessung an diesen Gütern nicht nur für sich, sondern für ihre Linien. 64
	        

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