Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

kommiss eingebracht werden. Die Stiftung konnte sich auch auf zu- künftige Erwerbungen erstrecken.137 Die drei Brüder unterwerfen vorerst im wesentlichen alle ihre Güter, nämlich: Karl: Feldsberg Herrenbaumgarten Eisgrub Blumenau Prossnitz Maximilian: Rabensburg Hohenau Gundacker: Wilfersdorf Mistelbach Ringelsdorf mit allen Zugehörungen, wie sie jeder derzeit besitzt und nutzt und wie sie die Register, Urbare und Inventare ausweisen, dem Fideikommiss. Ausserdem wird bestimmt, dass die Verlassenschaft des letzten Agnaten einer Linie, sofern dieser nicht letztwillig darüber verfügt, eo ipso dem Fideikommiss anwachsen soll. Alles das soll diesem «Fideicommisso ad Familiam conservandam» unterworfen sein, und zwar so, dass alles ein «ewig gestiftetes zusam- mengeschlagenes und gewidmetes Corpus und eine unzertrennliche Massa» bildet. d) Die Rechte am Fideikommiss aa) Das Eigentum Die Streitfrage, ob jeweils das Haupt eines Hauses Eigentümer der Fideikommissgüter sei oder das Haus selber im Sinne der Korporations- theorie,138 ist vorliegend nicht weiter von Interesse, da dies die Erbeini- gung klar regelt und diese als «lex specialis» einem «gemeinen Fidei- kommissrecht»139 vorgeht. 137 Heffter 176. 138 vgl. hierzu Hübner 336/337, 342. 139 Hübner 342. 63
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.