Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Wie aus dem Vorangegangenen erhellt, erwarb sich das Haus in der kurzen Zeitspanne von 1620 bis 1633 nicht weniger als den erblichen Reichsfürstentitel und drei, allerdings nicht reichsunmittelbare, Herzog- bzw. Fürstentümer. Damit war aber die Reichsstandschaft, wozu ein reichsunmittelbares Territorium angemessener Grösse die Vorausset- zung bildete, noch nicht erreicht. Die Grundlagen dazu waren indessen durch die zahllosen Ver- dienste, namentlich auch durch die enormen Darlehen an das Haus Habsburg, womit sich dieses gegenüber den Liechtensteinern trotz zahl- reicher Gunstbeweise und Schenkungen noch in tiefer Schuld befand, insbesondere aber auch durch den gewaltigen Reichtum, das Ansehen und den Einfluss, den sich die Brüder durch eine klare und massvolle Haltung in den Wirren des Dreissigjährigen Krieges erworben hatten, nunmehr gelegt. Gesichert wurden sie aber nur dank der klugen Erb- einigung von 1606, die die Macht auf einen klar und unzweifelhaft be- stimmbaren Agnaten konzentrierte und jeder Zersplitterung des Haus- vermögens ein für allemal den Riegel schob. II. DIE PRIMOGENITURVERFASSUNG VON 1606 Das Original121' umfasst 47 Seiten und ist damit recht umfangreich. Die von Karl, Maximilian und Gundacker am 29. September 1606 un- terzeichnete Erbeinigung ist Hauptgegenstand der vorliegenden Arbeit. Nach ihr sind es bis heute nur noch wenige Urkunden, die weitere Hausrechtsnormen aufstellen. — Nach der Narratio soll diese neue Erbeinigung die alte Seniorats- verfassung von 1504 nicht nur erläutern und erklären, sondern sie ausserdem verbessern und vermehren und eine «unverkehrliche stand- hafte und ewig verbindliche Ordnung» schaffen. Sie ist somit etwas wie eine «Totalrevision» der alten Verfassung, deren Grundgedanken (Erhaltung des Stammes und Namens, des splendor familiae) sie über- nimmt und ausbaut. Als Grund wird die mangelhafte Beachtung jener alten Ordnung angeführt. Darüber hinaus brachte die neue Verfassung aber auch noch eine 129 USLV 59
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.