Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

keinen Gebrauch machten, durfte veräussert werden, bei Lehen ausser- dem nur mit ausdrücklicher Zustimmung und Mitwirkung des Ältesten als Lehensträger.1,1 Diesen Bestimmungen sollten auch neue Erwerbun- gen unterworfen werden. 2. Einführung des Seniorats Senior ist der älteste weltliche Agnat eines Hauses, dem Kraft Ver- einbarung oder Herkommen gewisse Rechte und Vorzüge vor den an- deren Agnaten zukommen."2 Dabei spielt es keine Rolle, ob er der älte- sten oder einer jüngeren Linie entstammt, massgebend allein ist das Geburtsdatum. Indessen kommt es nicht selten vor, dass ein Senior, sei es zufolge längerer Abwesenheit oder anderer Hinderungsgründe, einzelne seiner Rechte oder gar sämtliche Senioratsrechte dem Zweitältesten oder sogar einem noch jüngeren Agnaten überträgt, wie dies im Hause Liechten- stein mehrmals vorgekommen ist. Mit der Einführung des Seniorates gibt sich das Haus Liechtenstein erstmals eine Art Oberhaupt. Allerdings bleiben seine Befugnisse darauf beschränkt, in seinem und aller anderen Agnaten Namen die Lehen des Hauses zu empfangen und auszugeben (aktive und passive Lehensfähig- keit). Ausserdem kommt ihm nur noch zu, den Eid auf diese Erbeini- gung von denjenigen entgegenzunehmen, die neu Erbgüter empfangen. Es sind folgende Seniores beziehungsweise Inhaber der Seniorats- rechte bis zur Einführung der Primogenitur zu nennen: 91 Dogmatisch dürfte das Erfordernis der Zustimmung zu Besitzschmälerungen dem altdeutschen Beispruchsrecht der nächsten Erben zuzuordnen sein, das hier, unter Ausschluss der Kognaten, auf sämtliche Agnaten ausgedehnt wird; Schulze, Fürstenrecht, 1356 f. 92 Moser, Staatsrecht, Teil 22, 512 
Christoph III Wolfgang I. Georg VI. 1520—1543 (1543 überträgt er die Senioratsrechte an Johann VI., nach- dem ihn bei den Belehnungen in den Jahren 1523 und 1525 bereits Hart- mann I. vertreten hatte.) 
1506—1520 
1504—1506 46
	        

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