a) 1434 überträgt Anna, Tochter Hartneids V., ihrem Vetter Georg IV. eine Vollmacht und übergibt ihm ihre Güter."8 Es handelt sich hier natürlich um keinen Erbverzicht. Die Erwähnung rechtfertigt sich trotzdem, da wenigstens ansatzweise das agnatische Prinzip durch- scheint, indem zugunsten eines Agnaten Verfügungsbeschränkungen hingenommen werden. In diesem Verständnis kann der Vorgang als Vorläufer der spä- teren Erbverzichte verstanden werden, wenn er auch rein rechtlich betrachtet etwas anderes darstellt. b) Die älteste Tochter Georgs IV., Barbara, leistet ihren Verzicht im Jahre 1460 anlässlich ihrer Vermählung mit ihrem zweiten Gatten Heinrich Strein von Schwarzenau gegenüber ihren Brüdern auf ihr liechtensteinisches Erbe.69 c) Elisabeth, die jüngere Schwester Barbaras, ist Nonne im Kloster St. Jakob in Wien. Sie leistet den gleichen Verzicht wie ihre Schwe- ster schon 1456.70 Ob auch Margaretha, die jüngste der Töchter Georgs IV. einen Verzicht leistete, ist nicht bekannt, da Nachrichten fehlen.71 d) Eine weitere Elisabeth, Tochter Johanns V., verzichtet 1467 gegen «ihre lieben Vettern Heinrich, Christoph und Georg», also gegen- über allen damals lebenden Agnaten, auf ihr väterliches Erbe und behält sich nur das mütterliche vor.72 68 Falke I, 458. 69 Falke 1,461. 70 Falke 1,461. 71 Falke 1,461. 72 Falke 1,461. 33