Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

eine Nichte Johanns I. gelebt haben, von denen keine Erbverzichte be- kannt sind. Nun handelt es sich bei den drei im Vertrag genannten Festen um Lehen, das heisst eine Zustimmung der Kognaten ist nicht erforderlich, da nach Lehenrecht für Lehen eine rein agnatische Erb- folge vorgeschrieben ist. Der Verzicht auf ihre Anwartschaftsrechte, den die Agnaten Johann 1. gegenüber leisten, umfasst nach dem Wort- laut des Vertrages aber offensichtlich auch die allodialen Besitzungen, auf welche mindestens seine Tochter Katharina nach Landrecht anwart- schaftliche Rechte besitzt. Nun könnte man einwenden, dass die Kog- naten durch diesen Vertrag nicht gebunden worden seien. Dies ist aber unwahrscheinlich. Vielmehr dürften die noch lebenden Kognaten doch verzichtet haben, wenn auch über diese Verzichte nichts bekannt ge- worden ist. Der Annahme, dass im Erbrecht des Hauses Liechtenstein bereits das agnatische Prinzip durchgedrungen war, das Haus also bereits zum rein agnatischen mit «ausschliesslicher Berechtigung des Mannsstam- mes»51' geworden war, stehen die Töchterverzichte aus dem 15. Jahr- hundert entgegen. Der Gedanke, Güter nicht zu teilen, sondern in gemeinsamem Besitz zu behalten, findet sich noch in einer weiteren Vereinbarung zwischen den Brüdern Johann I., Hartneid IV. und Georg 11. Dies geht hervor aus einer Bestätigung Herzog Albrechts III. von Österreich vom 29. Sep- tember 1392.,in Die Urkunde selber fehlt; über deren Inhalt und Datum ist Näheres nicht bekannt. II. DIE ZEIT NACH JOHANN 1. BIS ZUR ERBEINIGUNG VON 1504 Die nun gewaltig zunehmende Zahl von Nachrichten über das Haus Liechtenstein verlangt eine immer stärkere Beschränkung auf das für die Entwicklung des Hausrechtes Notwendigste. Einzig fortführende Linie ist jene Hartneids III. (vgl. Übersicht Seite 25). Sie allein wurde auch im Testament Johanns I.81 bedacht. Mit 59 Schulze, Erb- und Familienrecht, 46. 60 Falke I, 362/63; Jenne. 61 Das Testament fehlt, vorhanden ist nur eine Bestätigung durch Herzog Alb- recht III. vom 8. Sept. 1398. Falke I, 379 f.; Jenne. 30
	        

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