Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Verordnungen»,30 die das Erbe unter die durch Land- und Lehenrecht bereits bestimmten Erben aufteilen. V. NIKOLSBURG Im Testament von 1265 wird Nikolsburg nicht erwähnt. Da Hein- rich I. die Besitzung 1249 zu Eigen erhalten hatte (vgl. vorne unter III.), sollte sie unter dem Allodialvermögen erscheinen, das im Testa- ment einzeln aufgeführt ist. Es scheint aber in der Zeit zwischen der Schenkung und der Abfassung des Testamentes einige Schwierigkeiten gegeben zu haben. Die Schenkung war offenbar nicht unbestritten ge- blieben, was schon daraus hervorgeht, dass sie im gleichen Jahr noch- mals bestätigt wurde,31 ebenso 1262: « . . . una cum suis heredibus utriusque sexus. . . , perpetuo teneat, proprietatis nomine pleno iure et libertate perfecta,... ».'1L' Nach dem Tode Heinrichs I. kommt Nikols- burg an dessen ältesten Sohn, Friedrich L, nunmehr Haupt des Hauses.33 Merkwürdigerweise erscheint nun aber Nikolsburg in einer Urkunde vom 6. Mai 1277 als Lehen und nicht mehr als Eigen. Es handelt sich dabei um einen Vertrag zwischen König Rudolf von Habsburg und König Ottokar von Böhmen, worin u. a. festgehalten wird: «... Nicols- purch, in cuius possessione F ( = Fridericus) de Liehtenstain, cuius feudum esse dinoscitur, permanebit pacifice et quiete».34 In dem Ver- trag verpflichtet sich König Rudolf, die in seinem Streit mit König Ottokar eroberten böhmischen und mährischen Schlösser letzterem wieder zurückzugeben, ausser Nikolsburg, das er als Lehen Friedrichs anerkennt.3"1 Wann und wie Nikolsburg Lehenseigenschaft erhielt, ist nicht auszumachen. Jedenfalls musste dies vor 1277 geschehen sein, da im genannten Vertrage ja nur die, bereits vorhandene, Lehensqualität bestätigt wird. Sollte Nikolsburg aber bereits vor dem Testament, also vor 1265, Lehen gewesen sein, so wäre es mit der Testamentsbestim- mung über die Lehen miterfasst. Gehörte es indessen noch zum Allo- 30 Schulze, Erb- und Familienrecht, 65. 31. 17. November 1249, Falke I, 290 mit Druckort; Jenne. 32 Jenne. 33 Falke I, 304. 34 Jenne, da als Druckort MGH IV., 413 ff. 35 Falke T, 305 f. 22
	        

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