Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

sassen alle wichtigen Herrschaftsrechte, die vom Reich stammten,49 als Schloss, aktive Lehensfähigkeit (sie hatten Ritter), Vogtei, Gerichtsbar- keit und Wildbann.5(1 Ihr Bestreben, wie die Grossen des Reiches ihre Herrschaftsrechte auszubauen und zu sichern, u. a. auch durch haus- rechtliche Bestimmungen, erscheint so verständlich. 3. Beim Hause Liechtenstein a) Die hochfreie Herkunft Der erste nachweisbare Namensträger ist Hugo.51 In einer der ins- gesamt sieben Urkunden, in denen er mit dem Namen Liechtenstein zwischen 1133 und 1142 genannt wird, tritt er als Zeuge einer Schen- kung auf, und zwar steht er in der Zeugenreihe zwischen den Hoch- freien Hertnid und Konrad von Traisen und Hadmar von Kuffern.5- Hieraus kann auf hochfreie Herkunft geschlossen werden.53 b) Der Eintritt in die Ministerialität Wann und weshalb dieser erfolgte, ist unbekannt, jedenfalls eine Erscheinung, die bei vielen edelfreien Geschlechtern im 12. Jahrhundert nachweisbar ist.54 In einer Urkunde Herzog Leopolds V. von 1183 erscheint Friedrich 1. von Liechtenstein in der Zeugenreihe unter der Rubrik «de ministeriali- bus nostris».55 Der Eintritt in die Ministerialität war also 1183 bereits vollzogen. c) Die Besitzungen Die ausgedehnten und zahlreichen Besitzungen, mit denen das Haus Liechtenstein bereits bei Beginn seines geschichtlichen Auftretens be- gütert erscheint, weisen auf seine grosse Bedeutung hin. Die Eigengüter an der Zaya dürften allein ca. 4'000 ha (30 — 40 Königshufen) betra- gen haben.56 49 Bruckmüller, 35. 50 Bruckmüller, 2. 51 Falke, 1, 16. 52 FRA2 4 n. 635. — Jenne. 53 Mitscha-Märheim, 22. 54 Mitscha-Märheim, 22, Anm. 5. 55 Jenne. 56 Mitscha-Märheim, 28. 14
	        

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