Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

mittelalterliche Hausgesetz40 machte indessen keine Schule. Erst mit der Goldenen Bulle von 1356 wurden jene Grundsätze wieder aufge- nommen, allerdings beschränkt auf die Kurlande.41 Auch die übrigen fürstlichen Häuser hatten inzwischen ihre Hoheitsrechte zu eigentlichen Landesherrschaften verdichtet, gefördert durch den im 12. Jahrhundert sich durchsetzenden Leihezwang42 und das Statutum in favorem princi- pum.43 Sie erstrebten eine Angleichung ihrer Rechte an diejenigen der Kurfürsten.44 Diese Entwicklung bei den grossen Dynastengeschlechtern beeinflusste nun auch die Familienpolitik weniger bedeutender Herren- häuser (auch von Ministerialen, die zum Herrenstand zählten und, wie später Liechtenstein, gar zum Reichsfürstenstand aufstiegen). 2. In Niederösterreich Die altadligen Geschlechter starben seit Beginn des 12. Jahrhunderts schnell und fast vollständig aus.45 Mit den übriggebliebenen bildeten seither die Ministerialen den Herrenstand.40 Aber auch aus politischen Gründen vermochten die Ministerialen in Österreich eine bedeutendere Stellung zu erreichen als im übrigen Reich, besonders im 13. Jahrhun- dert.47 Die hochfreie Herkunft vieler niederösterreichischer Ministeria- len, die ihre persönliche Freiheit und Schöffenbarkeit durch den Ein- tritt in die Ministerialität nicht verloren, bildete einen weiteren Grund für ihre hervorragende Stellung.48 Die Dienstmannen des Herzogs be- 40 Schulze, Erstgeburt, 31. 41 Rauh, Band 1, 10 f. Ausführlich Klank, 4 ff. 42 Conrad, Band 1, 309. 43 Rauh, Band 1, 10. 44 Österreich sogar mit einer Fälschung, dem sog. Privilegium maius von 1358/59, das dem Herzog von Österreich für seine Lande Unteilbarkeit und Primo- geniturerbfolge zubilligte (Conrad, Band 1, 312). 45 Dungern, Herrenstand, 149. 46 Bruckmüller, 1. 47 Dopsch, 238. — In diesem Zusammenhang ist hinzuweisen auf den Aufstand der Ministerialen zu Beginn der Regierung des letzten Babenbergers, Fried- rich II. des Streitbaren (1230 — 1246), gegen die bereits vom Vater Friedrichs verfolgte Politik, eine unbeschränkte landesfürstliche Macht aufzurichten (Görlich, 44 f.). 48 Planitz-Eckhardt, 163; ebenda wörtlich: «Nur die Ministerialität als Institu- tion stammt also aus der Unfreiheit; die Ministerialenfamilien als solche sind grossenteils edelfreier Herkunft». 13
	        

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