Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Seite b) Versorgung der Witwe . . . . 82 c) Versorgung der Töchter . . . . 82 d) Vormundschaftliche Bestimmungen . 83 V. FÜRST ANTON FLORIAN (1656—1721) UND DIE KON- SOLIDIERUNG DER PRIMOGENITUR ... 83 1. Die Verträge zwischen dem Antonianischen und dem Philip- pinischen Stamm ...... 86 a) Der Tauschvertrag vom 12. März 1718 . 86 b) Die Vergleiche vom 20. Mai 17 18 und 1. Juni 1722 ...... 87 c) Der Vergleich vom 10. Juni 1722 . . 87 2. Die Entstehung des Fürstentums Liechtenstein und die Auf- nahme in den Reichsfürstenrat ..... 88 3. Die weiteren Regicrer aus der Antonianischen Linie 91 VI. ZUR HAUSGESCHICHTE VOM ÜBERGANG DER PRI- MOGENITUR AUF DEN PHILIPPINISCHEN STAMM 1741 BIS ZUM ENDE DES REICHES 1806 .... 92 1. Fürst Joseph Wenzel Lorenz (1696 —1772) ... 92 2. Fürst Franz Joseph I. (1726 — 1781) .... 94 3. Fürst Alois Joseph I. (1759 — 1805) .95 VII. ZUSAMMENFASSUNG ...... 96 C Vom Untergang des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation und der Erlangung der Souveränität 1806 bis zur Einführung der Kognatenerbfolge durch das Hausgesetz von 1842 . .97 I. ZUR STAATSRECHTLICHEN ENTWICKLUNG LIECH- TENSTEINS IN DER ERSTEN HÄLFTE DES 19. JAHR- HUNDERTS ....... 97 1. Der Rheinbund (1806 — 1813) ..... 97 a) Zur allgemeinen politischen Lage . 97 b) Fürst Johann Joseph I. und die Erlan- gung der Souveränität durch die Auf- nahme in den Rheinbund . . . 98 2. Der Deutsche Bund (1815 — 1866) .... 101 a) Die Aufnahme Liechtensteins . . 101 b) Die Verfassung von 18 1. 8 . . . 101. II. DIE HAUSRECHTLICHE ENTWICKLUNG . . .102 1. Zum Verhältnis Hausrecht — staatliches Recht 102 2. Das Testament des Fürsten Johann I. von 1832 104 3. Der Familienvertrag von 1842 . .106 6
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.