Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

es noch immer Leute gibt, die zwar anerkennen, dass die Prozesse in falscher Form geführt worden seien, die verbrannten Personen seien aber doch Hexen gewesen. Wer solche Äusserungen tut und den Frieden im Lande stört, habe mit den schärfsten Strafen zu rechnen ! Wir müssen dankbar anerkennen, dass Fürstabt Rupert von Bod- man seine Aufgabe mannhaft und energisch gelöst und dem Rechte zum Durchbruch verholfen hat. Über dreihundert Opfer hat der Hexenwahn in unserem kleinen Lande (mit etwa 3500 Einwohnern) gefordert, und ein Ende wäre nicht abzusehen gewesen. Das Beil des Scharfrichters hätte noch vielen Menschen das Leben gekostet, auf den Scheiterhaufen beim Galgen hätten weiter ihre Leichen gebrannt; die seelischen Qualen, als nächste zur Folterung geführt zu werden, hätten angedauert. Die furchtbare Zeit unerhörter Grausamkeit wäre ohne ihn nicht zu Ende gewesen. Nun sucht der Kommissar beim Kaiser um Enthebung vom Amte an, und sie wird ihm mit Dank für seine Dienste genehmigt. Schuldenregelung Die Brüder Jakob Hannibal III. und Franz Wilhelm von Hohenems hatten den Grafen Ferdinand Carl Franz wegen lasterhaften Lebens- wandels, Unfähigkeit zur Herrschaft und Schuldenmachens beim Kaiser angeklagt. Die folgenden Vorgänge sind im Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien in Aktenfaszikeln unter dem Titel «Hohenems contra Hohenems» aufbewahrt, gewissermassen als Überschrift über den Bruderzwist im Hause Hohenems. Nach dem Tode des Vorgängers war Graf Jakob Hannibal aus spa- nischen Kriegsdiensten eingetroffen, und man durfte gerade aus der An- zeige beim Kaiser annehmen, dass er bereit sein werde, besser zu regie- ren. Die Untertanen wurden 1686 auf den Grafen als neuen Landes- herrn vereidigt. Schon ein Jahr später meldeten die durch die Hexenprozesse ge- schädigten Untertanen dem Kaiser, dass die konfiszierten Güter und abgenommenen Gelder vom neuen Landesherrn nicht herausgegeben werden, wie der kaiserliche Auftrag gelautet hatte. 193
	        

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