Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Meran, den 10. Dezember 1902. Johann m/p. Carl v. In der Maur m/p. fürstl. Cabinettsrat. 6a. Gesetz vom 8. Februar 1926 (Publiziert LGBl. 1926 Nr. 3) GESETZ betreffend die Abänderung des fürstlichen Familien-Vertrages vom 1. August 1842. Im Einvernehmen mit Meinem Landtage verfüge Ich Folgendes: Im zweiten Absätze des Annexes II zum Familienvertrag Unseres fürstlichen Hauses vom 1. August 1842 werden die Ausschliessungs- gründe von der Nachfolge in der Regierung Unseres fürstlichen Hauses aufgezählt. Gemäss den dortselbst enthaltenen Bestimmungen sind von solcher Sukzession auch diejenigen Mitglieder Unseres fürstlichen Hau- ses ausgeschlossen, «welche sich wider Standesgebühr, auch ohne Vor- wissen und Einwilligung des Regierers Unseres fürstlichen Hauses und anderer Agnaten verheiraten.» Ich finde Mich bestimmt, zu verfügen, dass die obgenannte Bestim- mung durch nachfolgenden Zusatz ergänzt wird: «In diesem Falle bleibt es dem Regierer Unseres fürstlichen Hauses überlassen, den Rang und Titel des betreffenden Familiengliedes, seiner Gemahlin und ihrer Deszendenz zu bestimmen.» Ich beauftrage Meine Regierung, diese Ergänzung des Familienver- trages vom 1. August 1842 im Landesgesetzblatte zu veröffentlichen. Vaduz, am 8. Februar 1926. gez. Johann gez. S c h ä d 1 e r fürstl. Regierungschef 172
	        

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