Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Art. 5. Dieses Familiengesetz soll durch die Aufnahme in das Landes- gesetzblatt des Fürstentums Liechtenstein verbindlich Kraft erhalten. Wien, den 14. März 1895. Johann m. p. Friedrich von Stellwag m.p. Landesverweser. 6. Gesetz vom 10. Dezember 1902 (Publiziert LGBl. 1902 Nr. 2.) GESETZ womit ein Nachtrag zu dem Gesetze vom 14. März 1895 betreffend die hausgesetzlichen Bestimmungen über die Eheschliessung der Fürsten und Prinzen des fürstlichen Hauses erlassen wird. Wir Johann II. von Gottes Gnaden souveräner Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein etc. etc. etc. haben mit Rücksicht darauf, dass die Verhältnisse in dem Kaiserstaate Österreich eine ge- setzliche Anerkennung der mit Gesetz vom 14. März 1895 für das Fürstentum Liechtenstein für verbindlich erklärten hausgesetzlichen Bestimmungen über die Eheschliessungen der Fürsten und Prinzen des fürstlichen Hauses derzeit nicht in sichere Aussicht nehmen lassen und zur Vermeidung jeder Gefahr einer Disparität zwischen der Succession in das Fürstentum Liechtenstein und jener in das in Österreich befind- liche Primogenitur-Fideicommiss Nachstehendes verordnet: Das Gesetz vom 14. März 1895 betreffend die hausgesetzlichen Bestimmungen über die Eheschliesungen der Fürsten und Prinzen des fürstlichen Hauses, wird hiemit bis zu dem Zeitpunkte ausser Kraft und Wirksamkeit für das Fürstentum Liechtenstein gesetzt, in welchem das- selbe im österreichischen Kaiserstaate beziehungsweise für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder des österreichischen Kaiserstaates gesetzliche Anerkennung und Geltung erlangt haben wird. 171
	        

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