Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

5. Gesetz vom 14. März 1895 (Publiziert LGBl. 1895 Nr. 1.) GESETZ betreffend die hausgesetzlichen Bestimmungen über die Eheschliesungen der Fürsten und Prinzen des fürstlichen Hauses. Wir Johann II. von Gottes Gnaden souveräner Fürst und Regierei des Hauses von und zu Liechtenstein etc. etc. etc. haben in Ausführung der zwischen den Agnaten Unseres fürstlichen Hauses vereinbarter Bestimmungen über die Vermählung der Fürsten und Prinzen unsere; Hauses beschlossen, ein diesem Zwecke dienendes Familiengesetz zt errichten. Wir verordnen daher: Art. 1. Der regierende Fürst bedarf zur Eingehung einer vollwirksamen Eht keiner Einwilligung der Agnaten, die Einwilligung sämtlicher Agnater ist jedoch in dem Falle erforderlich, als der regierende Fürst eine nich standesgemässe Ehe einzugehen beabsichtigen sollte. Art. 2. Die Mitglieder des fürstlichen Hauses bedürfen zur Eingehung eine vollwirksamen Ehe der ausdrücklichen, vor der Eheschliessung einzu holenden Einwilligung des regierenden Fürsten, beziehungsweise — ii hochdessen Verhinderung — seines nach der Landesverfassung berufe nen Stellvertreters in Ausübung der Souveränitätsrechte. Art. 3. Als standesgemäss werden die Ehen mit Mitgliedern regierende oder ehemals reichsunmittelbarer Häuser und von Adelsfamilien, wel che den gräflichen oder einen höheren Adelstitel führen und den Besit des Adels mindestens seit der Regierung weiland Seiner Majestät Kaise Maximilian des Ersten nachzuweisen imstande sind, angesehen werden Art. 4. Eine Ehe, welche im Widerstreite mit diesen Bestimmungen einge gangen worden ist, überträgt auf die Gemahlin und die Kinder kein Rechte auf den Fürsten-, beziehungsweise Prinzen-Titel, fürstliche Stand und Wappen. 170
	        

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