hochdessen Verhinderung — seines nach der Landesverfassung berufe- nen Stellvertreters in Ausübung der Souveränitätsrechte. Artikel II. Der regierende Fürst selbst bedarf zur Eingehung einer vollwirk- samen Ehe keiner Einwilligung der Agnaten; die Einwilligung sämmt- licher Agnaten ist jedoch in dem Falle erforderlich, als der regierende Fürst eine nicht standesgemässe Ehe einzugehen beabsichtigt. Artikel III. Als standesgemäss werden die Ehen mit Mitgliedern regierender oder ehemals reichsunmittelbarer Häuser und von Adelsfamilien, welche den gräflichen oder einen höheren Adelstitel führen und den Besitz des Adels mindestens seit der Regierung Weiland Sr. Majestät Kaiser Maximilian des Ersten nachzuweisen im Stande sind, angesehen werden. Artikel IV. Eine von dem regierenden Fürsten ohne Einwilligung aller eigen- berechtigten Agnaten eingegangene, nicht standesmässige Ehe, sowie eine von einem Prinzen des fürstlichen Hauses ohne Einwilligung des regierenden Fürsten eingegangene Ehe überträgt auf die aus solcher Ehe entstammenden Kinder keine Successionsrechte bezüglich der Thronfolge in das Fürstenthum Liechtenstein, sowie bezüglich der Besitznachfolge in das Primogenitur-Fideicommiss-Vermögen; ebenso erwerben aus einer solchen Ehe die Gemahlin und die Kinder keine Rechte auf den Fürsten-, beziehungsweise Prinzen-Titel, fürstlichen Stand und Wappen. Artikel V. Diese Bestimmungen finden auf diejenigen Ehen, welche vor Ab- schluss der gegenwärtigen Übereinkunft eingegangen worden sind, keine Anwendung. Wien, den 11. September 1893. Johann Fürst v. Liechtenstein m. p. Franz Prinz v. u. z. Liechtenstein m. p. Alfred Prinz v. u. z. Liechtenstein m. p. 168