Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

4. Familienvertrag vom 11. September 1893 Wir Unterzeichneten haben kraft der dem regierenden Fürstenhause Liechtenstein zustehenden Familien-Autonomie uns geeinigt, die Be- dingungen und Grundsätze festzusetzen, welche in Ansehung der Ein- gehung der Ehen von Mitgliedern des fürstlichen Hauses für uns und alle Nachkommen bindend und verpflichtend sein sollen. Bei dieser Festsetzung haben wir die hervorragende Stellung und die wichtigen Rechte, welche von Altersher dem Erstgeborenen der ältesten Linie unseres Hauses in den Erbvereinigungen von dem Jahre 1504 und vom Jahre 1606 eingeräumt worden waren, um so mehr zur Anerkennung und Geltung gebracht, als der Primogenitus unseres Hauses als souverainer Landesfürst und Staatsoberhaupt auch das Oberhaupt unseres Hauses in staatsrechtlicher Beziehung ist. Nicht minder waren wir dabei von der Absicht geleitet, jene Gepflogenheiten und Grundsätze aufrecht zu erhalten, welche in Bezug auf Eheschlies- sungen seit frühesten Zeiten in unserem Hause beobachtet wurden, welche in dem Testamente Weiland Seiner Durchlaucht des Herrn Fürsten Hartmann von Liechtenstein vom 24. Dezember 1672 aus- drücklich anerkannt worden sind und welche in der im Jahre 1842 zwischen Weiland Seiner Durchlaucht dem hochseligen Fürsten Alois von und zu Liechtenstein als Regierer des fürstlichen Hauses und hoch- dessen durchlauchtigen Herren Brüdern abgeschlossenen Erbeinigung neuerlich dadurch anerkannt worden sind, dass die auf die Successions- Berechtigung bezüglichen Bestimungen des früher erwähnten fürstlich Hartmann'schen Testamentes vom 24. Dezember 1672 diesem letztge- dachten Erbeinigungsvertrage wörtlich beigefügt worden sind. Endlich waren wir darauf bedacht, die Bedingungen und Grund- sätze, welche für die Eingehung der Ehen seitens der Mitglieder des fürstlichen Hauses verpflichtend sein sollen, bestimmt und zweifellos festzustellen. Diese Bedingungen und Grundsätze sind die folgenden: Artikel I. Die Mitglieder des fürstlichen Hauses bedürfen zur Eingehung einer vollwirksamen Ehe der ausdrücklichen, vor der Eheschliessung einzu- holenden Einwilligung des regierenden Fürsten, beziehungsweise — in 167
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.