Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Und wo dise Erb Verainigung auss Mangel oder Gebrechen ainicher Solennitet oder Zirligkait der gemainen beschribenen geistlichen und weltlichen Recht, Reichs Constitutionen und Satzungen, sowoln der Löblichen Königreich Hungarn und Behaim, oder dero incorporirten Landten wie auch dess Ertzherzogthumbs Österreich und Marggraf- thums Märhern, sonderbaren Landtsgebrauchen, Gewohnheiten und Ordtnungen, in einem oder mehr Articuln, oder auch des gantzen Wercks Arth und Aigenschafft nicht solte krefftig oder bestendig sein, so wollen wir doch nichts destoweniger, das solches alles und jedes Krafft und Macht habe, jure fideicommissi ad conservationem familiae pacti, et omni meliori forma et modo quo de jure valere debet aut potest. Ob sich aber, nach dem unerforschlichen Willen des Allmechtigen zuetruege, das Wir oder Unsere mannliche Erben und Nachkommen, Unseres Nammens und Stammens ehelichen gebornen, mit Todt alle abgiengen, welche in Gottes Handten stehet, und Er nach seiner vätter- lichen Güete gnedig verhüetten wolle, so sollen alssdann, wie in Unseren Vorfordern alten Erbverainigung, auch dergleichen Fürsehung begrif- fen, und gemachet ist, Unsere Güeter erblich fallen, auf Unsere negste Freundt und Erben, wie sich das nach Ordnung der Recht und Landts- gebrauch oder Gewohnheit gebüeret. Es were dann Sach, das Wir oder Unsere mannliche Nachkommen hier zwischen durch gemainen Rath und Verwilligung, etwann mit an- dern Familiis, und Geschlechtern, das eines dem andern, nach des letztlebenden Mannes Erben Todtsfall, und Abgang succedirn, folgen, und ein Expectantz oder Antwarttschafft dahin haben solte, neure son- dere Uniones, Bindtnussen, Erbverbrüederungen und Verwandtschaff- ten aufrichten. Dann dasselbig thuen Wir Unns, Unsern Erben und Nachkommen hiemit aussdrücklich zu unserm freyen willen und Macht bedingen und vorbehalten, und zu diesem Ende solle bey denen gewönlichen Renun- ciationibus und Verzichten, weibliches Geschlechts Personen, auch dise Casus mit wenigen Wortten angezogen werden. Doch soll bey disem letzten Punct, der neuwen Verainigungen mit andern Familiis von Unns den Paciscenten, oder von den jenigen auss Unsern Erben und Nachkommen, welche solche Uniones oder Ver- ainigungen machen möchten, und zumachen hiemit Gewalt haben sollen, die Beschaidenhait gebraucht werden, das vilgedachte Verainigungen, 158
	        

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