Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Famiii und Geschlecht, mit nichten im übrigen praeuidicirn, noch durch ainiche Praescription oder Verweilung ainichen Mangel, Hinderung oder Schaden bringen, sondern dessen ungeachtet dise Erbainigung krefftig, auch die jehnige, welche derselben ferner geleben sollen und sollen, ruhig darbey verbleiben, mit disem aussdrucklichen Anhang, wo vilgedachte Erbainigung in einem oder mehreren Punkten vermög einer Provinz oder Landts in denselben Landten oder Provintzen quod bona vel personas ibi existentes, difficultirt werden wolte, dessen Wir doch nit in Hoffnung stehen, dass nichts destoweniger, die gantze Verainigung quoad caetera omnia bona et personas alibi eristentes, vel existentia, bey vollkomenen Krefften verbleiben, und dardurch, das ein, oder zween, oder mehr Passus strittig gemacht werden möchten, die andern Articul, und vil weniger, das gantze Hauptwerck, gar nicht in Zweifel gesetzt, oder für unkrefftig gehaltten werden solle, sondern es solle vil- mehr hierinnen die Rechts Regel ewiglich statt haben, quod utili per inutile non debeat praejudicari quod contractus in uno vitiatus non debeat censeri vitiatus in toto, sed potius vitiato seposito, vel mutato, caetera, quae non sunt mutata perpetuo stare ac valere judicentur. Wir verzeihen Unns auch für Unns, und Unsere Söhne, Töchter, Erben, Erbnehmen, und Nachkommen aller und jeder Wolthatten und Begnadungen der Recht sowoln aller Landts Ordtnungen und Gebrauch, die Unns oder inen wider diss Unser Pactum familiae und unwider- ruefliche Erbainigung zustatten kommen möchten, auch aller Päbstli- chen, Kaiserlichen, Königlicher Jndult, Dispensationen und Absolutio- nen, oder auch Relaxationen a Juramento, so durch Unns, Unsere Söhne, Töchter, Erben, Erbnemmen und Nachkommen, oder auch durch andere und frembde Personen, erlangt und aussgebracht werden, oder aus aigener Beweg uns ergehen möchten, und alles andere, wie das Menschen Sinn und List erdencken köndt, das alles wollen noch sollen Wir, noch Unsere Söhne, Töchter, Erben, Erbnemmen und Nachkom- men wider dises Pactum oder Erbverainigung, und was deme allen einverleibt ist, nimmermehr gebrauchen, sondern soll hierdurch dises Unsere Conventio reciproca Verwilligung und Erbverainigung, voll- kommentlich und gäntzlich geschlossen und vollbracht sein, auch be- stendig unveränderlich, und so lang auf diser Welt durch göttliche Gnadt, Unser Nammen und Stamm der Herrn von Liechtenstein von Nicolspurg weret, unverbrüchlich bleiben, 157
	        

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