Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

oder wann es andere thetten, für dem Erstgebornen und Directore des Hauses, und seinen Zugezogenen, alsobaldt besprechen, von seinem Unfueg ab: zu steiff: und vester Haltung diser Erbverainigung ver- mannen, welcher treuwen Ab: und Anmannung, so er nicht statt geben, sondern in seinem bösen Vorsatz und Widerspenstigkait fortfahrn wür- de, so mögen der Erstgeborne und Director des Hauses mit seinen Zugezogenen Agnaten, über der Sachen Rath halten, den wider Pflicht und Aydt strebenden Mann, oder Weibs Person nachmaln, da sy es vor nötig erachten, mit aller seiner Notturff hören, und alssdann die Umb- stände der Sachen pro et contra vleissig erwegen, auch den gantzen Fall erbarlich auf das Papier bringen, und sich darüber bey Rechtsgelertten und erfahrnen, super poena privationis belernen lassen und da sy auf eingeholte Rechtsbelernung befinden, das ein solcher widerspenstiger für unrecht, und also gedachter poena privationis unterwürfflich und thailhafftig erkent wurde, mögen sy, der Primogenitus und zuegezogene Agnati ad realem privationem schreitten, auch auf dem Fall des Ver- brechers Widersetzligkait, eines jeden Landts Herrn und Recht, umb Hülff und Execution anrueffen, und sich derselben gebrauchen, und soll desselben widerspenstigen Tail alssdann seinem nehesten Sucessori in seiner Linea, und wann derselbig damals Minderjährig in die Curatel und Administration des Primogeniti oder Directoris, biss solcher Minder Jähriger seine Jahre erraicht, obiger Aussetzung nach, oder aber da nie- mandt von seiner Linea vorhanden were, dem Primogenito und Directori des Hauses zue, und anhaimb fallen, doch mit dem Beschaidt, wann ein solcher Refractarius disen Unfueg vor leistung seines Corporal Aydts gethan und vorgenommen hette, und er erkennete seinen Jrrthumb, vor, oder in Jahr und Tag, nach der erfolgten Privation, und were Urpiettig den Erbverainigungs Aydt zu laisten, und demselben vollkömblich nach- zuleben, dass alssdann sein Guett ime widerumb eingeraumbt werde, die sub privatione empfangene Nutzung aber bey deme, welchem das Guet per privationem eingeraumbt worden ist, zu Straff verbleiben. Beschliesslichen, wann etwan Wir, oder offtgenante Unsere Nach- kommen alle oder etliche aus ihnen sich jetzt oder künfftig, diser Unser Erbainigung, und was dero anhengig eine Zeitlang gar oder zumthail, nicht gebrauchen, sondern villeicht durch Stillschweigen, oder auch sonsten durch widerwertige oder andere Zuständte nicht exercirn oder üben können oder würdten, so solle doch auch dasselbige Unserer 156
	        

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