Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

würcklich gelaistet haben sollen und hiemit laisten, gelobende und zu- sagende in Krafft und vermög dises solenn Erbverainigungsbrieffs und anhangenden Jnsigeln für Unns, Unnsere Söhne, Töchter, Erben, Erb- nemmen und Nachkommen, disem allem, und jeden, was hierin einver- leibt, und begriffen ist, alss unserm selbst erwöhletem wilkührlichem Recht, getreulich, vestigelich, unverbrüchlich nachzuleben, und dar- wider nimmer mehr, weder für Uns selbst zuthuen, noch andern zuthuen gestatten und zuelassen, sondern all das Obgeschribene, als ein pactum et conventionem juratam, als ein donationem reciprocam, als ein jus privatum, als ein fideicommissum perpetuum, ja nit weniger als ein instrumentum quarentigiatum, sive sententiam judicialem et rem judica- tam ad amussim zuhalten, und darüber ainiche Disputationes oder Disceptationes ausserhalb, wie oben von strittigen Fellen vermeldet worden, nimmermehr nicht zugestatten. Alss gelobe, versprich, zusage, und schwere Jch Carl Herr von Liechtenstein von Nicolspurg, als der Zeit der Erstgeborne, und Haupt Unnsers Hauses, für mich und meine, sowohl andere nachkommende Erstgeborne Directores und andere Erben. Dann auch Jch Maximilian, und Jch Gundagger Herr von Liechten- stein Nicolspurg, als die Ander und Drittgeborne für Unns und Unsere Jederzeit Lini und Nachkommen, Heren, Freuwlein, und Frauwen von Liechtenstein von Nicolspurg wie die nach Ordnung diser Erbainigung darzue gehören, und ins künnfig gehören werden, hiemit bey Unsern christlichen Glauben, herrlichen Ehrn, thrauwen, und waren Wortten, alss war Unns und Unsern Nachkommen Gott helffe. Und damit ja dise sowol und treuwlich angesehene und gemainte Convention, und Verainigung desto besser und steiffer gehalten, und Meniglich auch von der geringsten Übertrettung derselben nicht allein durch die erschröckliche Straff des Mainaidts abgeschröckt, sondern auch durch andere Civil und Willkührliche Paenas und Muletas gentz- lich abgehaltten werde, als haben wir Unns ferner miteinander dahin verglichen und verbunden, wann schon über alle Zuversicht einer aus Unns oder Unsern Nachkommen, wider dise Erbverainigung, und also wider sein Aydt und Pflicht in toto, oder in parte handeln wurde, dass doch darumb die andern ihres Aydts, und Pflichts gar nicht entbunden sein, sondern festiglich dabey verbleiben, und den anmassenden Über- tretter daferrn es der Erstgeborne were, für den nehesten Befreundten, 155
	        

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