Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Die gebrechlichen Blödsinnigen, sollen nach Ermessigung des Direc- toris, mit Zueziehung ihrer negsten Agnaten ex christiana charitate, mit aller Notturff zu Verhüettung des Geschlechts Nachrede, threulich ver- sehen werden. Und dieweiln oben in § vigesimo primo von den Unmündigen und derselben Bevormundung Meldung beschehen, daselbst aber von des Erstgebornnen und Directoris Bevormundung nichts erwehnet worden, alss ist allhier schliesslich zuwissen, wann sich der Fall begäbe, das der Primogenitus welcher der andern Vormunde und Director des gantzen Hauses sein solle, noch Unmundisch, das ist unter achzehn Jahren, oder sonsten also beschaffen, das er der Curatela unterworffen sein soltte, befunden wrde, alssdann und auf solchen Fall, soll derjenige Agnat, welcher die erste und neheste Anwartschaff zu dem Erstgeburttsthumb hatt, und des Alters, auch der Qualification ist, das er ein Tutor und Curator sein könne, des minderjährigen Erstgebornen Principal Vor- munde sein, doch das er andere zwene die Eltisten des Geschlechts zu. Mitvormunden zu sich ziehe, und soll also die Verwahr und Erzihung des Erstgebornen Person, wie dann auch die Verwaltung der Erstge- burttsthumb, und was deme, wie obengemeldet, dem Primogenito zu- laisten gebüert, und anderen dem Erstgebornen zugehörenden Fidei- commiss und anderer Güeter sambtlich zustehen, die werden als redliche Leuth des Primogeniti, und künftigen Directoris Wolfahrt und Nutz so lang er unter irer Zucht und Verwaltung ist, ihnen mit allen Vleiss und eüssersten Threuen angelegen sein lassen, damit bey solcher Verwaltung der Erstgeburthsthumb, und die andern Fideicommissgüeter nicht allain nit im geringsten deteriorirt oder geschmelert, sondern vilmehr gebessert und vermehrt, und durch guetes Hausshalten der Vormunder dem Erst- gebornen ain Vorrath an Geldt gesamblet, oder Güeter davon erkaufft werden, welcher Schatz, und Vorrath dem Erstgeburtsthumb accress- ciren, und eben die Fideicommiss Natur und Aigenschaff haben soll, wie das Erstgeburtsthumb selber gestiftet ist, doch das von solchen er- sparten Einkommen oder Schatz ein Annata, oder Jahrs Gefell dem Erstgebornen zu seiner aignen willkürlichen Disposition, freygelassen werden, damit er mit solcher Annata, oder Jahrs Gefell sich bey seiner Antrettung desto besser einrichten könne, und ein ebenmessige Mai- nung, soll es auch mit der andern zwayen Linien pupillis, oder minoren- nibus haben, das nemlich auch ihnen, der inpupillari, sive minore aetate, 153
	        

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