Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

begeben, und solenniter durch sich selbsten und ihre künfftige Ehe- männer, in Beysein ihrer engsten Verwandten, Bluettsfreundt genueg- same aydtliche Verzicht thuen, und wann sy gleich solche Verzicht nit thetten, so ist doch dieselbe facto ipso pro praestita zuhaltten, weyl ihnen den Töchtern ohne diss an dem Aigenthenthumb der Fidei- commissgüeter nichts gebüert, und respectu des blossen Ususfructus, den die abstattende Vätter an den Fideicommissgüetern haben, sich mit obangeregter Abstattung billich contentiren lassen sollen. Doch sollen mehrgedachte Töchter an dem jenigen, was ihnen etwa a materna Linea, oder von mueterlichen Guet gebüeren und zufallen möchte, ungefehrdet, und unverzihen verbleiben. Was dann ferner die Abstatt und Verleibgeding der Wittiben an- reicht soll es damit also gehalten werden, wann ein Heyrat in Unserm Geschlecht fortan geschieht das alsdann wegen des Heyrathsguets, und wegen der Widerlegung und Wittibenthumbs Siz privatim nichts ver- sprochen oder zugesagt, sondern solche Versprech und Versicherung, mit Vorwissen und Verwilligung des Erstgebornen und Directoris Un- sers Hauses, oder wann es ihne selbst betreffe mit Zuezihung der negsten Agnaten, vorgenohmmen, beschlossen, und abgehandelt werde, und wann man besser nit kan, so soll und mag durch Verschreibung gewisser jährlichen Einkommen, die Gemahlin auf den künfftigen Fall des Witt- wenstandtes versichert werden, doch also, das in allweeg durch solches Heyratguets, Widerlegung, und des Leibgedings oder Widdumbs halben, die ligenden Erstgeburthsthumbs und Erbverainigungs Güetern sonst ohn alle Schmellerung und Schaden verbleiben. Dabey sonderlich auch ferner in acht zunemmen, das kainer des Geschlechts, wann er sich in Heyrath einlässt, zum Heyrathguet mehr dann sechs tausend und der Erstgeborne oder Director des Hauses zwelff tausend Gulden Rheinich darauff das gegen Vermächtnuss oder Verleibgeding zuerichten, anzunemmen, Macht haben solle. Es were dann Sach, das die andern interessierten Brüeder oder Vettern mit ihrem gueten freyen ungezwungenem Willen villeicht aus erheblichen Ursachen und Umstenden, für guet ansehen und einwillig- ten, das einer ein Mehrers und Höhers annemmen möchte und sollte, so soll alssdann solche Annemmung, und per consequens, gegen Ver- mächtnus, es betreffe gleich den Erstgebornen oder einen andern, nicht verbotten, sondern auf obbeschribene Mass, erlaubet und verstattet sein. 152
	        

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