Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

aller, und jeder vätterlichen Anwartschaft^ in der krefftigsten Form und mit Aydtslaistung zuthun obligirt und verbunden sein sollen. Eine gleiche Mainung soll es auch in der Primogenitur Linea mit den secundo vel tertio genitis fratribus haben, welche secundo et tertio- geniti gar kaine Legitimam zuerfordern haben, weil dieselbig durch Aufrichtung und Kayser: oder Königlicher, auch Landtsfürstlicher Be- stättigung der Primogeniturae Jntuitu, und sovil die Primogenitur Güeter angehet, gentzlich absorbirt und auffgehebt würdet, doch von der Primogeniti übrigen Fideicommiss oder andern Güetern, ausser- halb des Erstgeburthsthumbs Güeter, solle seinen Nachgebornen andern Söhnen, ihre Portion und Antheil, an deren Besitz und Genuss, wie oben begriffen, bevorstehen. Ferner so vil die von Herrn von Liechtenstein von Nicolspurg er- zeugte eheliche Töchter anreicht, soll es mit Erziehung und Abstattung derselben, wie vor alters gehalten werden, das nemblich dieselben, so lang sy unverheyrathet, in ihren Vätter, oder Müetter, oder auch der Vormunden Häusern, nach Ehren, Wierdten und Landtsgebrauch, statt- lich und wol, und also unterhaltten werden, wie ungeferlich bisshero bey unserm Geschlecht, breuchig gewesen und noch ist. Wann sy aber durch ihre Eltern, den Director des Hauses, und an- dere ihre Vormunde und Verwandte, zu ehelichen Heurathen, befürdert und zugelassen werden, so soll jederzeit einer jeden Tochter, zu ainem rechten Heyrattgtiet und Haimbesteuer, und für ihre vätterlichen Erb: und Anthail drey tausent Gulden Rheinich zugeben verbunden seyn, doch da jemandt aus Unns und Unsern Nachkommen an Paarschafften, oder andern Güetern so reich und vermugendt were, das er vil ain hö- hern Dotation und Ausssteuerung, ohn seinen Schaden, und ohne Ver- pfendung der Fideicommissgüeter thuen könte und wolte, soll solche Dotation und Aussstattung in desselben freyen Wilkür und Arbitrium gestellt sein, doch das dardurch, wie gesagt, die Fideicommiss: und Primogenitur Güetern, der wenigste Schaden, Nachteil oder auch Gefahr nicht zuerwachsse. Und mit solcher Ausstattung Vätterlichen Guetts, sollen alsdann die Töchter durchaus zufrieden und benuegt sein, auch wann sy verheyrattet werden, von der Hochzeit, vermug Unserer löblichen Vorfaren, alten und jetzo erneuerten Erbainigungs Ordnung, sich gegen unserm gantzen Nammen mannlichen Geschlechts, aller ihrer Sprüch und Forderung 151
	        

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