Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Die genzliche Alienation oder Alteration der Proprietet, und Eigen- thums, an den fideicomittirten Güetern, solle, wie gesagt, ewiglich ver- botten, doch in disen zwayen aussgesetzten modificirten Fällen, und sonst in keinem andern, wie sie immer erdacht werden möchten, ver- stattet sein. Erstlichen, wann durch Tausch oder Ausswechslung, oder auch Erb- verkauff eines in die Erbverainigung gehörigen Stucks, ain oder andere bessere stattlichere, oder ja den andern Erbverainigung Güetern gelege- nere und nutzlichere Stuck könten eingetauscht und zuweegen gebracht werden, auf solchem Fall soll derjenige, welchem dergleichen Auss- wechsslung, Kauff oder Melioration vorstiesst, dasselbe dem Directori des Hauses, und den andern Jnteressenten vermelden, und so sy sa- mentlich vor guet und rathsamb befunden wurden, das solcher Tausch, Ausswechslung, oder Kauff zuwerck gesetzt werden solle, darzue aber etwa ein Summa Geldes entlehnet, und aufgenommen werden musste, so mag solches wol besehenen, doch, das solche von neuem eingewech- selt, und erkauffte Güeter alssbaldt der Erbverainigung Massa, Urbari und Zalbuch, anstatt der vorigen Stuck einverleibt werde, und die Natur und Aigenschafft der vorigen Stuck bekommen und haben, und dann, das der Überschuss dess aufgenommenen oder entlehnten Geldes iuxta praescriptum tempus annorum, sine alienatione vel gravamine proprie- tatis, aus dem Ususfructu und gemäss der einhabenden Güeter bezahlt werde. Der andere Fall soll diser sein, wann einer unter Unns, oder Unsern Erben und Erbnemen nicht durch sein Selbstschuldt, oder Verur- sachung, sondern durch andere menschlich Zuefäll, also da sein Kriegs- verherungen, Gottesgewalth, Befengnus und dergleichen, welch die be- schriebene Rechte, casus fortuitus oder vim maiorem nennen, in der- massen Armut und Elendt fiele, da er ohne Alineration oder Hypothe- cation und Verpfendung der Fideicommissgüeter sich und die Seinigen erhaischender Massen nicht erhalten, vil weniger aus seinen zugestan- denem Elendt erzellen könte, derselbig oder die Seinigen sollen solch Unglück dem Directori dess Hauses anmelden, und er Director solle alsdann, oder auch, da es die eüsserste noth erforderte, ex officio, mit Zueziehung der andern Jnteressenten, den Sachen, sovil meglich, rathen und helffen, und dafern mit Aufnehmung ainer Summa Geldes, unter Verpfend: oder auch Verkauffung des betrüebten Theils Erbveraini- 148
	        

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