Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

haimfallen, und eo ipso, das er darüber nicht testieren wolle, dem yetzo aufgerichteten Fideicommisso accresscirn, und ein afficirtes Fideicom- missguet, wie die andern diser Erbverainigung einverleibte Güeter, jetzo alssdann, und dann als jetzt, gestifftet und gemachet sein. Und so dann nun, wie verstandten, an disen Fideicommissgüetern, die Proprietet und Aigenschafft nicht den Possessoribus, sondern dem Ge- schlecht der Herrn von Liechtenstein von Nicolspurg zuegehört so schliesst sich selber, das die blosse Usufructuarii an solchen Güetern, das wenigste nicht alieniern können oder mögen, in Erwegung bekanten und allgemeinen Rechtens ist, das der Usufructuarius an dem Dominio, weder wenig noch vil zuvergeben habe, dennoch aber, damit auch bey disem Pass, desto mehrere und unzweifelichere Gewissheit seye, so solle hiemit in specie und ausdrücklich statuirt, gesetzt und geordnet sein, das forthin zu ewigen Tagen, von hieobbenanten und allen denen Güetern, welche dieser Erbverainigung einverleibt sein, oder auch noch künfftig einverleibt werden möchten, sy seyen Lehen oder Aigen, gemain oder sonderlich, gross oder klein, durch Unns, Unnsere Erben, und Erbneh- men, so lang diser unser Namm und Stamm der Herren von Liechten- stein von Nicolspurg weret, durchaus gantz und gar nicht überal alieniert oder verwendet werden möge, es geschehe solches durch Kauff, Ver- kauft, Übergab, Tausch, Cession, Geschaffte, unter Lebendigen oder auf Todesfall, Stifftung, Schenckung, Verträge, oder andere Tractat, noch auch durch Aufnemmung Geldes, ausdrückliche oder heimliche Hypothekas oder Verpfenungen, Einsprechungen, Bürgschafften oder Versetztingen, Verzinsungen, Anweisungen, Einräumungen, oder sonst auf ainige andere Weiss und Mass, wie solches menschlichen List und Vernunfft immer erdencken und aussinnen möchte. Sondern es sollen alle und yede abgeschriebene Alienationes, Hypo- thecationes, Obligationes, Gravationes vel Alterationes offt gedachter Fideicommissgüeter, nicht allein gentzlich verbotten, sondern, da ainiche dergleichen Sache, unter was schein Rechtens es immer were, vorgenom- men wurde, soll all dasselbige an sich selbst, wie auch alle attentirte detractiones falcidiae Trebellianicae oder legitimae, null, nichtig und von Unkräfften, auch jetzo alssdann, und dann als jetzt, hiemit deutlich cassirt, annulirt, nichtig gemacht, und gentzlich aufgehoben sein, also gleichfals, da einer etiam ad pias caussas, oder, wie man sagt, zu Geistlich oder Göttlichen Wercken etwas stifften oder anordnen 146
	        

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