Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Schidtzrichter sollen alsdann die Partheyen nochmaln mit aller irer Notturfft zur gnueg, schrifft: oder mundtlich, wie man es vor das Bequemste ansehen wurde, vernemmen, und äussristen Vleiss und Versuech thuen, sy durch Transaction oder Composition, mit ihrem Selbsteinwilligungen zuvereinigen und widerumb zur Ruhe zu setzen, da aber über alle Zuversicht dieser Weeg der Transaction oder güetli- chen Vergleichung nit statt finden wollte, so sollen die Partheyen, nach Erkantnus des Directoris und seiner vier Adiuncten mit Schrifften ver- wechselter Weise gegeneinander auf gewise inen angesetzte Zeit, Ver- fahren, und wann Sie in der Sachen zum Urthel beschlossen, und nichts weiters einzubringen hetten, darinnen auch in alleweeg alle Wethlauffig- kaithen verhüettet und abgeschnitten werden sollen, die Schidtsrichter, die einkommen Acta und Actital in Beysein der Partheyen collationirn und zusamen rotulirn lassen, und alssdann ex pluralitate Votorum zu- sprechen und zuerkennen, auch das Urtel oder laudum in iren selbst eignem Namen zuverfassen, und denen Partheyen, unter des Directoris Handt und Sigel zu publicirn und zueröffnen Krafft diser freyen Will- küer befuegt und berechtigt sein. Bedenckt sy aber die sach in puncto Juris, etwas schwer und zweifelhafftig, so solle ihnen freystehen, sich über die Acten, bey Rechtsgelerthen und erfahrnen des Rechtens, be- lernen zulassen, und wann solche Belernung erfolgt, solle ebenfalls mit Verfass: und Publicierung des Urtels, wie jetzo bey disen Punct ange- zeigt, allerdings verfahren werden. Und bey solchem gefeitem und publicirtem Urthel, und Aussspruch, soll es alsdann ohne ainiche Appellation, Revision, Reduction, Recurs, oder vermainte querelam nullitatis, als welchen, wie dann auch allen andern gleichmessigen remidijs Juris, Wir in disem Fall für Uns, Unsere Erben, Erbnehmen und Nachkommen, freywillig und mit guetem Wis- sen renuncirn, endtlich und ewig verbleiben, und demselben stracks nachgelebt werden. Und da einer, über alle Zuversicht daraus gehen wolte, soll der Erstgeborne und Haupt Unsers Hauses, sowoln die andern in diss Fidei- commiss gehörige, und von den offtgedachten dreyen Haupt Linien herkommende Herrn von Liechtenstein den Widerspenstigen dartzue mit Anfliehung eines jeden Landtsherrn und Rechte, nach irem besten Vermugen zu bringen und zuhalten befuegt und verbunden sein, were es dann Sach, das der Stritt oder Jrrung den Erstgebornen selber be- 142
	        

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