Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

gebüeren, doch, das einem jeden frey stehe, mehrgedachtem Directorj ainen oder zwene Agnatos, oder wann dieselben nit vorhanden, Cogna- tos zuezuordnen, welche alsdann von dem Primogenito und Directore, für Mitvormunder erkent, und zu gemainer Administration aller iren Pupillen Güeter gelassen werden sollen, were dann sach, das der Testa- tor selbst ein Unterschiedt quoad Tutelam et Curam unter den Bonis fideicommisso Subiectis machen, und absonderliche Tutores et Curato- res ordnen wollte. So solle Jhme solches Zuthun freystehen, doch, das auch in diesem Fall dem Directorj familiae, die Superior Inspectio hierinnen nit benommen sey. Schliesslich und zum Sibenden, weil dem Primogenito und Directorj, auch fordersam obligt, das er sonderlich guete Achtung darauf gebe, damit Fridt, und Einigkait zwischen den Paciscenten und allen iren Nachkommen erhalten, und alles Gezänck, und Missverstadt, sovil immer möglich verhüettet werde, als haben wir Uns über disen Punct dahin miteinander verglichen, das die Direction solches wolstandtes, auch auf dem Erstgebornen und Rectore des Hauses bestehe, das ist, wann sich begebe, das ainiger Stritt zwischen Uns, oder Unsern von denen dreyen obbemelten Haupt Linien descendirenden Nachkommen, sich erringen sollte, der soll weder das eine noch das ander Theil darin- nen mit der thatt das wenigste nit vornemmen noch handeln, sondern obligirt sein, die Sache an den Erstgebornen oder Directorem des Hau- ses, dafern die Sache ine nit selbst principaliter antrifft zubringen, wel- cher auf solch des einen oder des andern, oder auch beider Thail er- suchen, oder auch, wann sy es nit thetten, ex officio sich der Sachen unternemmen soll und mag, also das Er die Thail vor sich erfordere, und sy wo möglich, in der Güete miteinander, sine ullo Judicy strepitu, vergleiche und vereinige. Sofern aber die Jrrungen so schwer und wichtig weren, das sy also brevi manu nicht geschlichtet werden könnten, so soll alsdann der Director des Hauses den straittenden Theilen anzeigen, das jedes Theil zwene Agnaten des Geschlechts der Herrn von Liechtenstein, von Ni- colspurg oder, da keine Agnaten vorhanden weren, jedes Thail zwen andere nahend Bluettsfreundt, der nechsten, so tauglich, zu Schidt, oder Ausstrags Richtern erkühr, in welche und dann den Directorem des Hauses als Obmanne, die Thail zu Compromittiren sollen verpflichtet sein, und sy dise fünfte, das ist der Director des Hauses, und die vier 141
	        

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