Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

tershero ins gemain zugehöret haben, in Administration, Verwalth, und Verleihung des Erstgebornen, und Directoris, allein stehen, doch, das gleichwol ein Jeder, auf den jenigen Herrschafften, Schlössern, Städten, Vesten, Märckten, Dörffern und Weylern, die Er Jnnhalt seines Auss- zaichens besitzt und jnnen hat, über die Kirchen, und Capelle alda Jme das Jus Patronatus oder geistliche Lehenschafft zustehet, Macht habe, seines Gefallens selbst qualificirte und taugliche Personen zue Pfarrern, Priestern und Caplänen drauff fürschlagen, und zu nominirn, jedoch, das nichts desto weniger allweeg dieselben Personen durch den Erst- gebornen und Directorem des Hauses dem ordinario, auch anstatt und in Namen seines Bruedern oder Vettern gebüerlich und ohne Verwaige- rung praesentirt und vorgestellt werden, inmassen es dann in Unser lieben Vorfahren alten Erbvereinigung auch eben also verordtnet ge- wesen und gehalten worden. Was aber neue geistliche Lehenschafften oder Jura Patronatus antreffen wirdt, welche zuvorhin bey Unserm Geschlecht und Namen von alters nit gewesen, sonder einer oder der ander aus dem Seinigen, entweder selbst gestifftet, oder durch andere Gelegenhaiten erlangt hette, da soll einem Jeden, damit seines Gefallens zuthuen, und zuerfahren frey gelassen werden. Zum Viertten, weyin hierentgegen auch unser Geschlecht und Stamme nicht wenig Stuck und Güeter von andern zu Lehen tregt, alls solle der Erstgeborne und Director des Hauses alle, und jede solche Unsers Geschlechts Stammlehen, die Wir von altershero bey unsrer Familj gehabt und hergepracht, oder auch künfftig als Stamm, oder gemeine Geschlechts oder Erbainigungs Lehen, einbekommen, innen- haben, und besitzen möchten, so offt die Zufallschulden kommen, oder die Renuation derselben, von Rechts oder Gewohnhait wegen, erfordert wirdt, dessgleichen, wann und zu welcher Zeit es für rathsam oder nott- wendig angesehen wurde, dieser Unnseren Erbainigung oder andern Unsers Geschlechts gemainen Documentj, und Handtvesten, Confirma- tiones und Bestettigungen von jeder Zeit Regierenden Römischen Kai- sern, Behamischen Königen, Ertzhertzogen zu Österreich, Marggraven Zu Märhern, und andern Geistlichen und Weltlichen Khurfürsten und Fürsten, und woher die Stuckh und Gueter zu Lehen rüehren, für sich und als Lehentrager der andern seiner Lehens Agnaten, mit belehneten oder nachfolgern erfordern und entpfahen, und davon gewönliche Le- henspflicht und anders, was sich gebüeret, auf seinen Unkosten er- 139
	        

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