Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

ein unwiderriieffliches und unaufhörliches vertrauttes Erbainigungs und Fideicommiss Guet cedirt, eingeraumbt und übergeben sein, und sollen wir, sowole unsere Erben, Erbnehmen und Nachkommen, so vil unsere Privat Personen antrifft, vorangeregter Proprietet und Aigenschafft, ehe verstadtenermassen gäntzlich privirt und entsetzt sein, inmassen Wir dann hiemit solcher proprietet, Uns und Unsere Nachkommen frey und guetwillig selbst privirn und entsezen, und dieselbe obgedachten Unse- rem Geschlecht und mannlichen Stammen und Namen deuttlich und krefftliglich cediren, einräumen, übergeben und zuaignen, in der aller- besten und bestendigsten Form und Mass, als solches von Rechts: oder Gewonheit wegen geschehen solle, kan oder mag, gelobendt und ver- sprechende bey Unsern und Unsern Erben, Erbnemen und Nachkom- men, höchstens Wort und Warhait, Uns solcher privat Aigenschafft, ferner nicht anzumassen, sondern dieselbige je und allweeg als ein fidei- commisirtes Corpus und Massam, bey dem Geschlecht und mannlichem Stammen der Herrn von Liechtenstein von Nicolspurg unverrückt ver- bleiben zulassen. Dieweiln aber in angestelten Gemeinschafften, wo nicht sonders guete Particular Ordnungen, darbey angestellt werden, leichtlich aller- handt Confusiones und Verwirrungen zuerfolgen pflegen, als ist weitter zuvernemmen, wie es mit der Particular Administration und Usufructu, dieser obgesezten gemainen Massae, so dann mit den künfftigen Succes- sionibus, in solche verainigten Güetern, baides zwischen Uns den jetzigen Paciscenten, und ins künfftig in infinitum, bey, allen und jeden Unsern Erben, Erbnemen und Nachkommen gehallten werden solle. Es weiss jedermeniglich, und gibt es die tägliche Erfahrung, wo bey grossen Verainigungen, Confoederationibus, Societatibus Administratio- nibus und dergleichen kain vorgesetztes Haupt oder Director des gantzen Wercks, ist, das es gewönlich übel, oder ja nit richtig daselbsten Zuezu- gehn pfleget, wo aber von den verainigten Glidern ein gebürrender Respect gegen dem Haupt befunden wirdt, das daselbsten sich auch die beste Harmonia und Conservatio totius ereignet. Derenthalben, und weiln Unser Geschlecht es auch als herpracht, das der Eltiste desselben, vor disem je und allwege die Jnspection und Aufsehen auf den ganzen Stammen gehabt, so wollen Wir disen Punct dahin deuttlich verändert und erklert haben, dass das Jus und die Ge- rechtigkait solcher Direction und Inspektion auf der Primogenitura und 136
	        

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