Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

so verstanden wurde, dass das damals geltende Hausrecht in Verfas- sungsrecht umgewandelt und damit der hausgesetzlichen Revision ent- zogen wurde.LV,4b M. E. lässt sich diese Auffassung auch im Hinblick auf die heute geltende Verfassung vom 5. Oktober 192 1 
255 vertreten. Deren Art. 3 entspricht dem § 3 der Vorgängerin und lautet: «Die im Fürstenhause Liechtenstein erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie vorkommendenfalls die Vormundschaft wer- den durch die Hausgesetze geordnet». Steger25" vertritt hier eine andere Meinung. Nach ihm «ist das Hausgesetz inbezug auf die in Art. 3 der Verfassung erwähnten Materien als eigene Rechtsquelle formell ver- schwunden» und es «bedarf eine Änderung der in Art. 3 genannten Gegenstände der Zustimmung des Landtages».257 Ohne hier einer staats- rechtlichen Untersuchung der Frage258 vorgreifen zu wollen, muss, 5) Höchstes Handschreiben vom 10. März 1926 betreffend die Titelführung durch die aus der Ehe Seiner Durchlaucht des Herrn Prinzen Ferdinand von und zu Liechtenstein mit Ihrer Durchlaucht Prinzessin Shelag von und zu Liechtenstein geb. Brunner, stammende Nachkommenschaft, LGBl. 1926 Nr. 9 (siehe Anhang 8). 6) Höchstes Handschreiben vom 20. Februar 1932 betreffend die Titelfüh- rung durch die aus der Ehe Seiner Durchlaucht des Herrn Prinzen Johan- nes von und zu Liechtenstein mit Ihrer Durchlaucht Prinzessin Aleene von und zu Liechtenstein geb. MacFarland stammende Nachkommen- schaft, LGBl. 1932 Nr. 12 (siehe Anhang 9). 7) Höchstes Handschreiben vom 21. September 1950 betreffend die Titel- führung Seiner Durchlaucht des Herrn Prinzen Wilhelm von und zu Liechtenstein und der aus der Ehe mit Emma Baronesse von Gutmanns- thal stammenden Nachkommenschaft, LGBl. 1950 Nr. 26 (dies ist der einzige bekannte Titel- und Erbverzicht eines liechtensteinischen Prinzen) (siehe Anhang 10). 254b Geiger 291 meint allerdings, die Landstände hätten bei der Einwilligung in § 3 «zweifellos» die zu jener Zeit gültigen Hausgesetze verstanden, räumt aber ein, dass der Wortlaut eine spätere Änderung nicht ausschloss. 255 LGBl. 1921 Nr. 15. 256 Steger 54/55. 257 Steger 55 258 Eine solche wäre dringlich. Sie sollte sich allerdings nicht nur auf den Art. 3 der Verfassung beschränken, sondern die Frage nach dem Verhältnis von Hausrecht zum staatlichen Recht überhaupt untersuchen. Dies kann nicht Gegenstand der vorliegenden rechtshistorischen Arbeit bilden. 116
	        

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