Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

und Verlust des Thronfolgerechtes enthalten. Ob nämlich z.B. eine ganze Linie zur Nachfolge gelangt oder nicht, je nach dem, wie streng die Ebenbürtigkeitsvorschriften sind, muss den Staat ebenso interessie- ren und ist in diesem Sinne ebenso Staatsangelegenheit, wie wenn an- stelle der Primogeniturerbfolge beispielsweise das Seniorat oder Juniorat eingeführt oder die Kognatensukzession abgeschafft würde. Denn unter «erblich . . . nach Massgabe der Hausgesetze» kann nicht nur die Erb- folgeordnung verstanden werden, sondern muss ebenso Erwerb und Verlust des Erbrechtes miteinbezogen werden. Wollte man den 1862 bestehenden ordo succedendi als (materielle) Verfassungsnorm betrachten und damit sinngemäss für eine Änderung ein verfassungs- änderndes Gesetz verlangen, so müsste man dasselbe für eine Änderung des ius succedendi logischerweise auch vorsehen. Der Vertrag von 1893 kam aber ohne Mitwirkung des Landtages zustande.Ä",4a Hier- aus kann geschlossen werden, dass § 3 der Verfassung von 1862 nicht 254a Daran ändert nichts, dass der wesentlichste Inhalt dieses Hausvertrages von 1893 im LGBL 1895 Nr. 1 als «Gesetz» erschien. Auch im 20. Jahrhundert wurden noch verschiedene hausrechtliche Verfügungen unter diversen Be- zeichnungen («Gesetz», «Höchstes Handschreiben» oder «Kundmachung») im LGBL publiziert, ohne dass dies für die Rechtskraft dieser Erlasse konsti- tutiv gewesen wäre. Es ging lediglich darum, die Interessierten, insbesondere «den Landtag in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen» (letzter Satz der Kundmachung vom 15. März 1923, LGBL 1923 Nr. 12). Die Form war aller- dings ungeeignet. Hausrechtliches gehört nicht in das Publikationsorgan für staatliche Erlasse, es sei denn, die Verfassung oder ein anderes Staatsgesetz schrieben dies ausdrücklich vor, was für Liechtenstein nicht zutrifft. — Im LGBL wurden bisher folgende hausrechtliche Erlasse publiziert: 1) Gesetz betreffend die hausgesetzlichen Bestimmungen über die Ehe- schliessung der Fürsten und Prinzen des fürstlichen Hauses vom 14. März 1895, LGBL 1895 Nr. 1 (siehe Anhang 5). 2) Gesetz womit ein Nachtrag zu dem Gesetze vom 14. März 1895 betref- fend die hausgesetzlichen Bestimmungen über die Eheschliessung der Fürsten und Prinzen des fürstlichen Hauses erlassen wird vom 10. De- zember 1902, LGBL 1902 Nr. 2 (siehe Anhang 6). 3) Kundmachung vom 15. März 1923, LGBL 1923 Nr. 12 (Regierungsver- zicht der Prinzen Franz und Alois; Alois war der Vater des gegenwärti- gen Landesfürsten) (siehe Anhang 7). 4) Gesetz betreffend die Abänderung des fürstlichen Familienvertrages vom l. August 1842 vom 8. Februar 1926, LGBI. 1926 Nr. 3 (siehe Anhang 6a). 115
	        

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