Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

II. ZUM VERHÄLTNIS HAUSRECHT — STAATSRECHT NACH 1842 Die Revolution von 1848 brachte «die Voraussetzungen für den endgültigen Übergang vom Absolutismus zum Konstitutionalismus».244 War Liechtenstein bis dahin noch mit einer «Scheinverfassung ... im Stile des Spätabsolutismus»245 regiert worden, trat nun unter der Regie- rung Johanns II.246 die grundlegende Wende ein, die den staatsrechtlich wichtigsten Ausdruck in der konstitutionellen Verfassung vom 26. Sep- tember 1862247 fand, womit die «Spannung zwischen Monarchie und Volkssouveränität . . . eine zeitgerechte Lösung»2'18 erreichte. Diese Verfassung von 1862 entzog in § 1 die Verfügungsmacht über das Gebiet des Fürstentums der Hausgesetzgebung, indem sie die Landschaften Vaduz und Schellenberg als ein unteilbares und unver- äusserliches Ganzes garantierte.249 In dieser Bestimmung lag etwas Revolutionäres: sie konkretisierte den Wechsel von der absolutistisch- patrimonialen Staatsauffasung zur konstitutionellen. Der Staat hörte auf sich im Fürsten zu verkörpern, emanzipierte sich von seinem «Souverän», seinem «souveränen Haus», wurde selber souverän, vom regierenden Monarchen und seinem Haus unabhängig, wurde ein «Staat der Staatspersönlichkeit»,2"'0 eine Gebietskörperschaft, der Monarch ein 244 Geigerll. 245 Geiger 24. 246 Er regierte 1858— 1929, also über 70 Jahre, die längste Regierungszeit in der Geschichte des Hauses. Nach Raton 31 verdiente er es, Johann der Gute genannt zu werden. 247 Vgl. zu dieser Verfassung: Geiger 286 — 333, Steger 34 — 37, Raton 39 — 45, Pappermann 33 — 35. Der Text findet sich in: «Sonderausgabe der wichti- geren Gesetze und Verordnungen des Fürstentums Liechtenstein» I. Teil, doch ist zu beachten, dass es sich dabei um eine durch verschiedene Gesetze abgeänderte Fassung handelt; vgl. hierzu Geiger 287, Anm. 2. 248 Geiger 287. 249 § 1 lautet: «Das Fürstentum Liechtenstein bildet in der Vereinigung seiner beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg ein untheilbares und unver- äusserliches Ganzes und als solches ein Bestandteil des deutschen Bundes.» 250 Rehm 25. 113
	        

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