Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

sehen und der Thron als erledigt, da weder Erbverbrüderungen bestehen noch anderweitig eine Regentschaft für diesen Fall vorgesehen ist.241 b) Erwerb und Verlust der Thronfolgefähigkeit (ius succedendi) Die Voraussetzungen für den Erwerb der Thronfolgefähigkeit richten sich nach der Erbsunion von 1606 und den entsprechenden Ergänzun- gen durch das Testament des Fürsten Hartmann von 1672. Die mass- geblichen Stellen beider Urkunden sind als beglaubigte Auszüge Be- standteile des vorliegenden Familiengesetzes. Die Sukzessionsfähigkeit erwirbt jeder in einer gültigen Ehe gezeugte und geborene («in einem rechten Ehebett erzeugt . . . simul legitimi et naturales in legitimo matrimonio nati»; vgl. Erbeinigung 1606) Agnat. Unfähig sind die Legitimierten, gleichgültig, ob die Legitimation durch Pfalzgrafen (per Palatinos Comites), durch den Kaiser (per rescriptum summi Principis) oder durch nachfolgende Ehe (per subsequens matri- monium) erfolgt sei, sowie die Adoptierten. Auch die geistig Unfähigen (Blödsinnigen) bleiben von der Nachfolge ausgeschlossen. Der Verlust der Nachfolgefähigkeit kann aus drei Gründen eintreten. Erstens mit dem Eintritt in den kirchlichen Dienst, wobei hier die Be- sonderheit besteht, dass beim Abgang der weltlichen Agnaten und Lai- sierung durch den Papst die Nachfolgefähigkeit wieder hergestellt wird. Zweitens durch eine nicht standesgemässe Ehe und drittens durch eine Eheschliessung ohne Einwilligung des Regierers und der anderen Agna- ten. Die Eingehung einer nicht standesgemässen Ehe ist allerdings nur ein Sonderfall der Eheschliessung ohne Agnatenkonsens. Denn zweifel- los kann durch einen Agnatenbeschluss auch eine solche Ehe in eine standesgemässe verwandelt werden. Beim Fehlen einer Einwilligung des Regierers und der Agnaten liegt im Sinn des Hausrechtes überhaupt keine gültige Ehe vor, weshalb Nachkommen aus solchen Ehen weder Nachfolgefähigkeit noch überhaupt Mitgliedschaft im fürstlichen Hause erwerben können. Die Bestimmung über Erwerb und Verlust der Thronfolgefähigkeit sind sinngemäss auch auf die Erbtöchter und deren agnatische Deszen- denz anwendbar. 241 Wie z. B. in Bayern, wo die Kronbeamten in einer bestimmten Reihenfolge zur Regentschaft berufen waren (Rehm 31 f.). 110
	        

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