Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

entsprechend, oft willkürlich seiner Gewalt unterwarf.225 Als absolute Herrscher waren sie nicht nur im staatlichen Bereich Inhaber der Gesetzgebungsgewalt, sondern auch im Bereiche ihres Hauses. Sie konnten nunmehr Hausgesetze erlassen ohne sich um eine agnatische Zustimmung zu kümmern. Da das neue Staatsgebiet zudem im wesentlichen mit dem bisherigen Hauptbesitz zusammenfiel, entfiel eines der bisherigen Hauptmotive der Hausgesetzgebung für viele Häuser: die Verhinderung einer Zersplitterung des Hausbesitzes, Kon- zentrierung der Mittel im Interesse einer stärkeren Machtstellung des Gesamthauses innerhalb des Reichsverbandes. Da jetzt der Souverän bestrebt war, seine persönliche (staatsrechtliche) Position gerade gegen die Ansprüche seiner eigenen Familie zu betonen, war er an einer Tren- nung des bisher einheitlich betrachteten Hausrechtes in einen «staatli- chen» Teil (Thronfolge, Regentschaft etc.) und einen «privaten» Teil interessiert. Diese Entwicklungstendenz sollte später in zahlreichen kon- stitutionellen Verfassungen ihren Niederschlag finden, die jene Bereiche der Hausgesetzgebung entzogen. Für das Haus Liechtenstein sahen die Verhältnisse freilich etwas anders aus. Sein Hauptbesitz22" befand sich ausserhalb seines Staatsge- bietes in Österreich. Das kleine und arme Liechtenstein bot keine Grundlage für einen monarchischen Absolutismus im Stile der Zeit, ja nicht einmal für den Unterhalt des regierenden Fürsten selber. Hieraus erklärt sich das zu dieser Zeit immer noch bestehende Desinteresse der Fürsten an ihrem Lande.227 Die Frage nach dem Verhältnis des Hausrechtes zum staatlichen Recht des Fürstentums Liechtenstein stellte sich zu dieser Zeit über- haupt nicht. Die Verfassung von 1818 hatte keinerlei diesbezügliche 225 Schulze Fürstenrecht 1359. 226 Stekl 13 führt um 1848 an Besitz gegen 2'000 km2 an, nämlich: in Mähren (Aussee, Butschowitz, Eisenberg, Eisgrub, Goldenstein, Hohenstadt, Kloster Hradisch, Karlsberg, Ungarisch-Ostra, Blumenau, Posoritz, Sternberg, Mäh- risch-Trübau) ca. 1110 km2, in Böhmen (Aurzinowes mit Skworetz, Kaunitz, Landskron, Radim, Rattay, Rumburg und Schwarzkosteletz) ca. 350 km2, in Niederösterreich (Feldsberg, Josefsdorf, Judenau, Liechtenstein, Rabens- burg, Schottwien und Wilfersdorf) 210 km2, Wien (Lichtental), Ungarn (Acs), Schlesien (Herzogtum Jägerndorf-Troppau) 90 km2, Fürstentum Liechtenstein knapp 160 km2! 227 Fürst Alois II. besuchte erst 1842 als erster Vaduz (Raton 20). 103
	        

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